Oberstrichterliche  Entscheidungen.  381

bedeutungslos  seien.  Klägerin  rügt  Verletzung  des
8  259  C.  P.O.,  weil  der  Berufungkrichter  auher
Acht  gelassen  habe,  daß  die  Kirchengemeinde  T.  sich
die  Mittel  zur  Zahlung  der  fraglichen  Beiträge  durch
Anwendung  des  Umlagengesetzes  vom  22.  Juli  1819,
also  zwangsweise  verschafft  habe.

Allein,  wenn  auch  die  Gemeinde  T.  von  ihren
Augehörigen  die  Geldbeiträge  im  Wege  des  Umlagenverfahrens
  eingehoben  haben  sollte,  so  würde
darin  doch  kein  rechtliches  Hinderniß  liegen,  den  an
die  Gemeinde  F.  geleisteten  Zohlungen  die  Eigenschaft
  freiwilliger  Gaben  beizulegen,  in  welcher  Hinsicht
  es  genügt,  die  Erörterungen  zu  dem  diesgerichtlichen
  Urtheile  vom  27.  Dezember  1886  —  Sammlung
  Bd.  11  S.  5557“)  —  in  Bezug  zu  nehmen.

Hiezu  kommt,  daß  nach  katholischem  Kirchenrechte
  Wachskerzen  zur  inneren  Kircheneinrichtung  gehören,
  welche  in  Bayern  niemals  dem  Bauetat
aufgebuͤrdet  wird  (Permaneder,  Kirchliche  Baulast,
2.  Auflage,  S.  173).

Derartige  bewegliche  Sachen,  wenngleich  sie
rücksichtlich  ihres  Zweckes  in  Beziehung  zum  Kirchengebäude
  stehen,  bilden,  soferne  sie  nicht  als  Eigenthum
  der  Kirche  gestiftet  sind,  keine  Pertinenz  des
Kirchengebäudes.

Bei  der  rechtlichen  Scheidung,  welche  hienach
zwischen  Kirchengebäude  und  kirchlichen  Einrichtungsgegenständen
  von  der  Beschaffenheit  wie  Wachskerzen
stattfindet,  ist  es  ausgeschlossen,  von  der  Thatsache,
daß  für  Beschoffung  der  letzteren  bestimmte  Zahlungen
  geleistet  wurden,  einen  Schluß  auf  das
Rechtsverhältniß  zum  Kirchengebäude  zu  ziehen.
Urtheil  vom  2.  Oktober  1888;  Reg.-Nr.  1  63/88.

Revision.  Es  ist  die  Frage  gestellt,  ob  Beklagter,
  nachdem  in  Begründung  seines  Berufungs-=*)

  Bl.  f.  Ru.  Bd.  52  S.  50  ff.