382  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

antrags  die  Berechtigung  der  Klägerin,  Ehescheidungsstrafen
  und  Alimentation  zu  verlangen,  an  sich  nicht
bestritten,  sondern  sich  darauf  beschränkt  hat,  die
Eidesauflagen  über  den  Verzicht  der  Klägerin  auf
die  erhobenen  Ansprüche  und  über  den  Besitz  eines
Vermögens  auf  seiner  Seite  zur  Zeit  der  Ehetrennung
  als  ungerechtfertigt  zu  bezeichnen,  derselbe
die  Annahme  des  Bestehens  jener  Berechtigungen
noch  zum  Gegenstande  einer  Beschwerde  in  der  Revisionsinstanz
  habe  machen  können.  Die  Zulässigkeit
einer  solchen  Beschwerde  kann  indessen  mit  Grund  nicht
bezweifelt  werden,  denn  wenn,  wie  der  Revisionskläger
  behauptet,  die  Annahme,  daß  die  Klägerin  den
vierten  Theil  des  Vermögens  des  Beklagten  als
Ehescheidungsstrafe  und  die  Fortentrichtung  von  Alimenten
  auch  nach  erfolgter  Ehescheidung  zu  verlangen
  berechtigt  ist,  auf  welcher  Annahme  die  von
dem  Beklagten  angefochtene  Entscheidung  des  BerufungsSgerichtes
  beruht,  in  der  That  eine  Gesetzesverletzung
  in  sich  schließen  sollte,  so  kann  der  Umstand,
  daß  Beklagter  die  Geltendmachung  dieser  Gesetzesverletzung
  in  der  Berufungsinstanz  unterließ,
demselben  die  Berechtigung  nicht  entziehen,  die  in
dieser  Instanz  unter  Verletzung  des  Gesetzes  getroffene
  Entscheidung  durch  Berufung  auf  diese  Verletzung
  mit  dem  Rechtsmittel  der  Revision  anzufechten.
  Urtheil  vom  6.  Juni  1888;  Reg.-Nr.  1
67/|88.

Revisionssumme.  Redvisionskläger  begehrte
mit  seiner  Klage  Feststellung  seiner  Forderung  und
des  mit  derselben  verbundenen,  durch  die  bethätigte
Immobiliarbeschlagnahme  erlangten  Vorzugkrechts.
Mit  diesem  Begehren  ist  er  in  der  Berufungsinstanz
abgewiesen  worden.  Er  ist  demnach  durch  das  angegriffene
  Urtheil  um  beides,  also  um  den  gonzen
Streitgegenstand  beschwert.  Nach  §  6  der  CPO.