Oberstrichterliche  Entscheibungen.  383

wird  aber  der  Werth  des  Streitgegenstandes  durch
den  Werth  der  Forderung  bestimmt,  wenn  deren
Sicherstellung  oder  ein  Pfandrecht  Gegenstand  des
Streits  ist.

Im  vorliegenden  Falle,  wo  die  Immoblliarbeschlagnahme,
  wie  feststeht,  zur  Sicherung  einer  Forderung
  von  weit  über  1500  Mk.  erfolgte,  wurde
nun  ein  Vorzugsrecht  für  den  Gläubiger,  ein  Recht
auf  abgesonderte  Befriedigung,  welche  außerhalb  des
Konkursverfahrens  erfolgt,  erworben.  Auch  dieses
ist  Gegenstand  des  Streiteb,  und  es  ist  sonach  der
ganze  Betrag  der  Forderung  als  Beschwerdegegenstond
  anzunehmen.  Ueberdies  hot  Revisionskläger
auf  glaubhafte  Weise  dargethan,  daß  sein  Interesse
in  vorwürsigem  Rechtsstreite  auch  gegenüber  der
Konkursmasse  den  Betrag  von  1500  Mk.  übersteigt,
und  erscheint  daher  die  Revision  zulässig.  Urtheil
vom  10.  Oktober  1888;  Reg.-Nr.  I  25/|88.

Nichtstreitige  Rechtspflege.

Hinterlegung  einer  Schuldsumme  bei
Gericht.  Nach  Art.  76  des  Ausf.-Gesetzes  vom
23.  Februar  1879  zum  RGVG.  sind  die  Anordnungen
  über  die  Behandlung  des  von  den  Gerichten
zu  besorgenden  Depositenwesens  im  Verordnungswege
  zu  treffen.  Nach  §  1  der  Verordnung  vom
8.  September  1879,  die  Behandlung  des  Depositen-=wesens
  betreffend,  darf  zur  gerichtlichen  Hinterlegung,
ohne  hinreichende,  durch  Gesetze  und  Verordnungen
oder  durch  besondere  Umstände  gerechtfertigte  Veranlassung
  Nichts  übernommen  werden.  -

Nach  den  Bestimmungen  des  gemeinen  Rechts
über  Leistungen,  welche  eine  Ueberlieferung  körperlicher
Sachen  betreffen,  kann  zwar  der  Schuldner,  wenn
die  Annahme  der  Schuldabtragung  auf  eine  ungegründete
  Weise  verweigert  wird,  die  Tilgung  der