384  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Schuld  durch  gerichtliche  Hinterlegung  des  zu  leistenden
  Gegenstandes  bewirken.  Eine  Deposition  ohne
vorhergehendes  rechtswirksames  Anerbieten  ist  aber
unwirksam.
1I.  2  C.  II  32;  Windscheid,  Lehrbuch  des  Pandektenrechtes
  Bd.  2  §  347;  Sintenis,  Civilrecht
  Aufl.  2  Bd.  2  S.  412;  Unterholzuer,
Lehre  des  römischen  Rechtes  von  den  Schuldverhältnissen
  Bd.  1  S.

Nach  der  thatsächlichen,  hier  ¶  d  sechtbaren  Entscheidung
  des  angefochtenen  Beschlusses  fehlt  es  an
jedem  Nachweise  oder  der  Glaubhaftmachung  der
Behauptung  eines  erfolglos  gemachten  Realanerbietens
der  Zahlung  an  den  Gläubiger  und  einer  Annahmeverweigerung
  desselben.  Wenn  nun  auch  über  die
rechtliche  Wirkung  einer  erfolgten  Deposition  im
Prozehmege  zu  entscheiden  ist,  so  kann  doch  den  Gerichten
  nicht  durch  eine  unbewiesene  oder  unbescheinigte
  Behauptung,  ein  Gläubiger  verweigere  die  Annahme
  der  augebotenen  Zahl  ung  einer  Schuld,  die
Pflicht  der  Uebernahme,  Verwahrung  und  Verwaltung
  der  angeblichen  Schuldsumme  überbürdet  werden.
Beschluß  vom  18.  August  1888;  III  21/88.

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Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.