Samstag  den  8.  Bezember  1888.  53.  Jahrgang.  M.  25.
Dr.  J.  A.  Feuffert's

Plütter  für  Bechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Inhbalt:  Das  hypothekenamtliche  r  un  ##n  Abs.  3  des  begerilchen
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gerichts  in  München:  Ciollrecht  und  Elollprozeß;  Richtstreltige
Rechtepllege.

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Das  hypothekenamtliche  Tagebuch  und  §23  Abs.  3
des  bayerischen  Hypothekengesetzes.
(Gegen  die  Erörterungen  in  den  Bl.  f.  R.A.  Bd.  53  S.  177  ff.)
(Schluß.)

Durch  das  Eigenthumserwerbsgesetz  vom  5.  Mal
1872  ist  in  materieller  Beziehung  eine  Aenderung
nicht  eingetreten.  Denn  nach  g8  7,  34,  36  deß
Gesetzes  bestimmt  sich  die  Rangordnung  der  auf
demselben  Grundstücke  eingetragenen  Rechte,  Hypotheken
  und  Grundschulden  nach  der  Reihenfolge
der  Eintragungen,  die  letzteren  nach  der  Zeit,  zu
welcher  der  Antrag  auf  Eintragung  dem  Grundbuchamte
  vorgelegt  worden  ist;  selbst  Eintragungen
unter  demselben  Datum  haben  die  Rangordnung
nach  der  Reihenfolge,  sofern  nicht  besonders  bemerkt
ist,  daß  sie  gleichrangig  sein  sollen.  Auch  die  Rangordnung
  zwischen  den  Belastungen  der  zweiten  und
dritten  Abtheilung  7)  bestimmt  sich  nach  dem  Datum
der  Eintragung;  dagegen  sind  hier  Eintragungen  des-6#)

  Das  preußische  Grundbuchblatt  (Folium)  besteht  bekanntlich
  aus  vier  Theilen:  dem  Titel,  welcher  die  Bezeichnung
  des  Grundstücks,  seiner  Eigenschaft,  Steuerkatasternummer,
  Größe,  seines  Werths  enthält,  und
drei  Abtheilungen  (Rubriken,  wie  das  bayerische
Neue  Folge.  Band  XXXIII.