386  Dasbypothekenamtl.  Tageb.  u.  &amp;  23  Abs.  3  bayr.  Hyp-.  G.

selben  Datums  gleichrangig,  sofern  nicht  ausdrücklich
bemerkt  ist,  daß  die  eine  der  anderen  nachstehen
solle“).  Die  mündlich  oder  schriftlich  eingereichten
Anträge“*)  sind  genau  mit  dem  Zeitpunkte  des
Eingangs  bei  dem  mit  den  Geschäften  des  Grundbuchrichters
  oder  Grundbuchführers  hinsichtlich  des
betreffenden  Grundstücks  beauftragten  Richter  oder
Gerichtschreiber  zu  bezeichnen?“*).  Bei  allen  Einschreibungen
  in  das  Grundbuch  ist  der  Tag  der
Einschreibung  anzugeben,  die  Eintragungen  in  zweiter
und  dritter  Abtheilung  sind  mit  fortlaufender  Nummer
zu  versehen  und  vom  Grundbuchrichter,  sowie  vom
Buchführer  zu  unterzeichnen.  Die  Erledigung  mehrerer
  dasselbe  Grundstück  betreffenden  Eintragungsgesuche
  erfolgt  in  der  durch  den  Zeitpunkt  der  Vorlage
  der  Gesuche  bei  dem  Grundbuchamte  bestimmten

Gesetz  es  nennt).  Die  erste  Abtheilung  läßt  dem
Eigenthümer  das  Datum  der  Auflassung  und  Eintragung,
  die  Vermerke  über  Zuschreibungen,  den  Erwerbsgrund,
  Erwerbspreis,  die  Werthschätzung  und  Versicherungssumme
  entnehmen;  in  die  zweite  Abtheilung
sind  die  dauernden  Lasten  und  wiederkehrenden  Geldund
  Naturalleistungen  (soweit  sie  auf  privatrechtlichem
Titel  beruhen),  die  Beschränkungen  des  Eigenthums
und  des  Verfügungsrechts  des  Eigenthümers  einzutragen;
  die  dritte  Abtheilung  endlich  ist  für  die
Hypotheken=  und  Grundschulden  bestimmt  (§§  7,  8,
10  bis  12  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872).
Letztere  Vorschrift  gründet  in  der  Erwägung,  daß  bei
Eintragungen  in  verschiedenen  Abtheilungen  es  an  der
sortlaufenden  Nummer  fehlt,  weil  jede  Abtheilung
ihre  eigenen  Nummern  hat.  Es  kann  daher  hier  nur
das  Datum  der  Eintragung  über  die  Rangordnung
entscheiden,  und  das  führt  zum  Satz,  daß  Eintragungen
gleichen  Datums  zu  gleichem  Range  stehen,  wenn  im
Hedche  gichta  Besonderes  bemerkt  ist  (Motive  zu
6  E

7  6  (33,  35  ff.  der  Grundbuchordnung.
*“““#)  K&amp;  4  GBD.  mit  §  31  des  wrefisten  Ausfübrl
  lJ5  zum  Reichsgerich  Sa

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