Das  hypothekenamtl.  Tageb.  u.  8  23  Abs.  3  bayr.  Hyp.-G.  387

Relhenfolge,  die  Erledigung  gleichzeitig  eingelangter
Gesuche  zu  gleichem  Rechte,  sofern  nicht  in  denselben
  eine  andere  Reihenfolge  festgesetzt  ist“).  Nach
preußischem  Rechte  ist  demnach  der  Tag  der  Eintragung
  und  die  Reihenfolge  der  Eintragungen  maßebend.
  Diese  Reihenfolge  und  damit  die  Eintragung
*  bestimmt  sich  für  den  Grundbuchrichter  nach
dem  Zeitpunkte  des  Einlaufs  des  Eintragungsgesuchs,
nach  dem  Präsentatum.  Demzufolge  erachtet  die
gesammte  Doktrin  und  Praxis  des  preußischen
Rechts  **)  —  auch  noch  nach  Wirksamkeit  des  &amp;  12

*)  S&amp;  44,  45  GBO.  Nach  dem  Obigen  weichen  die
Vorschriften  der  Grundbuchordnung  von  jenen  der
Hypothekenamtsordnung  von  1783  nur  infofern  ab,
als  im  Grundbuche  nicht  mehr  der  Tag  der  Ingrossatlonsverfügung,
  sondern  der  Tag  der  wirklichen  Einschreibung
  anzugeben  und  als  die  Eintragung  selbst
mit  dem  Namenszug  der  Beamten  zu  versehen  ist.

**)  Der  Entwurf  eines  deutschen  bürgerlichen  Gesetzbuchs
lehnt  nach  den  Motiven  Bd.  III  S.  221  obigen
Standpunkt  ab.  Wenn  aber  dort  bemerkt  ist,  daß
für  denselben  zeiaiger  Schriftsteller  gegen  die  Praxis
des  vormaligen  Obertribunals  seien,  so  ist  dies  entschieden
  nicht  richtig.  Die  letztere  —  es  mag  nur  auf
das  Erkenntniß  vom  10.  November  1876  (Entsch,
Bd.  78  S.  299)  hingewiesen  werden  —  ist  vielmehr
der  Ansicht  jener  „einigen“  beigetreten;  was  diese
selbst  aber  betrifft,  so  repräsentiren  sie  das  Gros  und

die  Besten  derjenigen,  welche  über  preußisches  Hypotheken=
  und  Grundbuchrecht  geschrieben  haben.  Unsere
obige  Aufstellung,  daß  die  gesammte  Doktrin  —  mit
verschwindender  Ausnahme  —  für  die  Anmeldungstheorie,
  welche  —  wie  die  allgemeinen  Motive  S.  222
un  zugeben  —  den  Rechtserwerb  gegen  den
Einfluß  von  Zufälligkeiten  und  Verzögerungen
  der  Buchbehörde  nachhaltig  schütze,
sich  ausspricht,  mag  belegt  werden  durch  Hinweis  auf
Tum#en  (GBO.  2.  Aufl.  I  S.  169  Anm.  59,
3.  Aufl.  1  S.  141  Anm.  59  zu  §  45,  und  „die
GBGes.  in  ihrer  durch  die  Reichs=  und  *2
gebung  gewonnenen  Gestalt“,  2.  Mufl.  S