388  Dashypothekenamtl.  Tageb.  u.  F23  Abs.  8  bayr.  Hyp.-G.

der  Reichskonkursordnung“)  —  für  den  Erwerb
des  Hypothekenrechts,  wie  vor  so  seit  Erlaß  der
Grundbuchgesetze,  nicht  den  Tag  der  Eintragung,
sondern  den  Zeitpunkt  der  Präsentation  des  Eintragungsgesuches
  als  entscheidend  und  läßt  die  erfolgte
  Eintragung  rückwirken  auf  den  Tag  des  Präsentatums.


Der  Entwurf  zum  deutschen  bürgerlichen  Gesetzbuche
  (§  840;  Motive  Bd.  III  S.  226,  227)  beeichnet
  als  maßgebend  für  den  Vorzug  mehrerer

echte  an  einem  Grundstück  das  Datum  (Tag,
Monat,  Jahr)  der  Eintragung?**).  Liegen  der  Buch-Bahlmann

  (EEG.  u.  GBO.  3.  Aufl.  S.  90  Anm.  5),
Achilles  (3.  Aufl.  S.  165  Anm.  5),  Hinrichs  (Studien
  aus  dem  preußischen  Hypothekenrechte  S.  62,  71),
Dernburg  (Lehrbuch  des  pr.  Privatrechts  2.  Aufl.  D
S.  275  Anm.  24,  I  S.  453),  Dernburg  und  Hinrichs
  (pr.  Hyp.-R.  S.  130,  411),  Krech-Fischer
(Komm.  z.  preuß.  SO.  von  1883  S.  311  Anm.  26
zu  30,  S.  223  Anm.  6  vor  &amp;  6,  S.  227  Anm.  30
zu  &amp;  6  ff.,  S.  272  Anm.  9  C,  b,  y  zu  §§#l16,  17,
S.  250  Anm.  3  zu  &amp;  11;  vgl.  auch  Henle,  preuß.=bayer.
  SO.  S.  42  Anm.  8,  S.  421;  dann  Wachler,
preuß.  SO.  von  1869,  3.  Aufl.  S.  146).  Dagegen
allerdings  das  Obertribunal  in  einer  Enisch.  Bd.  22
8  29  und  Jäckel  (Komm.  z.  preuß.  SO.  2.  Aufl.
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Vor  der  Konkurseröffnung  angemeldete  Hypothekenund
  Grundschulden  sind  daher  einzutragen,  wenn  auch
nach  Eingang  des  Gesuchs,  aber  vor  Eintragung  der
Hypotheken  2c.  der  Konkurs  über  das  Vermögen  des
Eigenthümers  eröffnet  und  die  Eintragung  der  Konkurseröffnung
  beantragt  ist.  So  insbesondere  auch
Turnau  1.  c.;  Krech-Fischer  1.  c.  S.  227,  250;
Wilmowski,  Konkursordnung  S.  79  ff.  (Dagegen
allerdings  die  nichtpreußischen  Kommentatoren  der  K  O.
von  Völderndorff  und  Sarwey.)  x

Wir  vermögen  nicht  abzusehen,  warum  der  Gesetzgeber,
mag  er  auch  für  die  Prooritzt  das  eingetragene
Datum  für  ausschlaggebend  erachten,  nicht  das

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