390  Dashypothekenamtl.  Tageb.  u.  &amp;  23  Abs.  3  bayr.  Hyp.-G.

Rechtsgeschäft  eine  andere  Reihenfolge  vorgeschrieben
ist.  Ein  Antrag,  dem  es  an  einer  gesetzlichen  Voraussetzung
  der  Eintragung  mangelt,  kommt  hiebei
nicht  in  Betracht;  er  ist  zurückzuweisen  und  seine
etwalge  Wiederaubringung  als  neuer  Antrag  zu  behandeln.
  Sind  auf  Grund  dieser  Vorschriften  mehrere
  Eintragungen  unter  demselben  Datum  erfolgt,
so  hat  an  sich  keiner  den  Vorzug  vor  dem  anderen;
eine  beabsichtigte  Rangverschiedenheit  muß  daher  eingetragen
  werden.  Der  Entwurf  schließt  sich  demnach
  im  Allgemeinen  dem  bayerischen  Rechte  an
—  8  840  entspricht  dem  §  23  Abs.  2  des  Hypothekengesetzes
  von  1822.=Nach

  österreichischem  Rechte  (Allgemeines  Grundbuchgesetz
  vom  25.  Juli  1871)  fällt  die  Rangordnung
  dinglicher  Rechte  an  Immobilien  mit  der  Rangordnung
  ihrer  Eintragung  in  das  öffentliche  Buch
zusammen.  Diese  aber  bestimmt  sich  nach  dem
Grundsatze:  Die  Rangordnung  einer  Eintragung
richtet  sich  nach  der  Einreichungszahl,  mit  welcher
die  Eingobe  bei  der  Grundbuchbehörde  versehen
wurde');  für  die  Rangordnung  entscheidend  ist  also

*)  Jedes  Gesuch  wird  bei  seinem  Einlangen  im  Einreichungsprotokolle
  des  Gerichts  vorgetragen  und  präsentirt,
  d.  h.  erhält  die  Ordnungszahl,  die  ihm  in
der  Reihe  aller  Einläufe  zukommt,  nebst  dem  Einlaufsdatum
  und  wird  sodann  unter  Anführung  seines
Hauptinhalts  nach  der  durch  jene  Zahl  bestimmten
Reihenfolge  in  das  Tagebuch  eingetragen  (A.  G.  B.  G.
III.  Hptst.;  &amp;  75  ff.  der  Instr.  vom  12.  Januar  1872).
Den  vom  Grundbuchgericht  erlassenen  Bescheid  vollzieht
sodann  der  Grundbuchführer,  indem  er  an  der  bezüglichen
  Stelle  des  Hauptbuchs  die  bewilligten  Einträge
  nach  der  Reihenfolge  der  Präsentationsziffern
intabulirt;  babei  wird  das  Präsentatum  an  die  Spitze
gestellt  (nicht  nothwendig  ist  die  Beifügung  des  Vollugstages,
  §  29  A.  G.  B.  G.),  dann  folgt  nach  dem

ortlaute  des  Beschelds  der  Eintrag  unter  Bezugnahme
  auf  die  der  Bewilligung  zu  Grunde  liegenden