392  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  üsgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Civilrecht  und  Eivilprozeß.

Anfechtung  von  Rechtshandlungen  des
Schuldners.  Nicht  begründet  ist  die  Revisionsbeschwerde,
  daß  das  oberlandesgerichtliche  Urtheil
gegen  &amp;  1  des  Anfechtungsgesetzes  vom  21.  Juli  1879
verstoße,  weil  die  Hypothek,  welche  mit  der  Klage
angefochten  worden,  schon  am  3.  Dezember  1883
gelöscht  worden  sei,  während  die  Klage  vom  12.  Dezember
  1883  erst  am  29.  Februar  1884  ihre  Zustellung
  gefunden  habe,  eine  Hypothek  aber,  die  gar
nicht  mehr  existire,  unmöglich  einer  Anfechtung  unterworfen
  werden  könne.

Die  vorwürfige  Anfechtungsklage  ist  darauf  gerichtet
  und  konnte  nur  darauf  gerichtet  werden,  daß
die  von  den  Eheleuten  N.  am  13.  Dezember  1880
auf  ihrem  Immobiliarbesitze  für  ein  Darlehen  zu
11800  Mk.  den  Beklagten  bestellte  Hypothek,  soweit
dies  zur  Befriedigung  der  klägerischen  Forderung
nothwendig,  als  rechtsunwirksam  erklärt  und  demgemäß
  aus  dem  Strichsschillingsreste  für  die  versteigerten
  Hypothekenobjekte,  welchen  die  Beklagten
als  Hypothekgläubiger  ausbezahlt  erhalten,  gedeckt
werde  (vgl.  §&amp;  7,  8  de5  Auf.-Ges.;  Jäckel,  dle
Anfechtung  der  Rechtshandlungen  des  zahlungsunfähigen
  Schuldners  außer  dem  Konkurse  S.  144  ff.).

Hieran  ändert  der  Umstand  nichts,  daß  die  auf
dem  N.'schen  Immobiliarbesitze  eingetragenen  Hypotheken
  und  Beschlognahmen  gelöscht  sind.  Denn
diese  Löschung  erfolgte  erst,  nachdem  der  Zuschlag
gedachten  Besitzes  gegen  ein  Meistgebot  von  59  250  Mk.
genehmigt  war.  Die  Vorrechte  der  Hypothekgläubiger
den  Beschlagnahme=  und  Kurrentgläubigern  gegenüber
bleiben  dieselben.