394  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

88  1  und  3  des  Anf.-Ges.  vom  21.  Juli  1879
verletzt.  Hiegegen  kommt  jedoch  zu  erinnern:  die
Frage,  ob  bei  der  Anfechtungsklage  des  Gesetzes  vom
21.  Juli  1879  der  Anfechtungskläger  wie  bei  der
actio  Pauliana  des  gemeinen  Rechts  (I.  10  81
und  15,  Dig.  42,  8)  die  fraus  in  ihrer  Beziehung
auf  eine  bestimmte  Person,  somit  einen  ursachlichen
Zusammenhang  zwischen  der  unterbliebenen  Befriedigung
  de5  Gläubigers  und  der  Vermögensvermin-=derung
  des  Schuldners  zu  beweisen  habe,  kann  dahingestellt
  bleiben,  nachdem  der  Berufungsrichter  festgestellt
  hat,  daß  Kläger  der  älteste  Beschlagnahmsgläubiger
  ist,  in  Rücksicht  darauf,  daß  die  eine  Firma
die  Erklärung  abgegeben,  daß  sie  nichts  mehr  zu
fordern  habe,  und  der  zwelte  Gläubiger  bezahlt  ist.

Ist  nun  Kläger  der  älteste  Beschlagnahmsgläubiger,
  wie  feststeht,  so  folgt  daraus  von  selbst,  daß
er  mit  seiner  Forderung  sich  unmittelbar  an  den
letzten  Hypothekgläubiger  anreihte,  sowie  daß,  nachdem
  die  beklagtische  Hypothekforderung  —  die  letzte
Hypothek  —  zu  ihrer  Deckung  den  ganzen  Immobiliorkaufschillingörest
  erforderte,  hiedurch  die  Befriedigung
  der  klägerischen  Forderung  vereitelt  wurde
(eventus  fraudis).

Der  Kausalzusammenhang  zwischen  der  aufechtbaren
  Handlung  —  Hypothekbestellung  am  13.  Dezember
  1880  —  und  der  Nichtbefriedigung  der  klägerischen
  Forderung  ist  also  unzweifelhaft  gegeben  und
damit  zugleich  die  Nichtverletzung  der  von  den  Revidenten
  als  verletzt  bezeichneten  Gesetzesstellen  klarelegt.


Pie  dritte  Beschwerde  der  Revidenten  beschäftigt
sich  damit,  darzulegen,  daß  das  angefochtene  oberlandesgerichtliche
  Urtheil  auch  gegen  §  7  des  Anf.=Ges.
  verstohe.  „%

Dieser  Paragraph  gebe  dem  Gläubiger  die  Befugniß,
  die  Rückgewähr  desjenigen  zu  verlangen,