Oberstrichterliche  Entscheidungen.  395

was  durch  die  anfechtbare  Handlung  aus  dem  Vermögen
  des  Schuldners  weggegeben  worden.

Die  anfechtbare  Handlung  sei  im  vorwürfigen
Falle  eine  Hypothekbestellung;  die  Forderung  selbst,
wofür  Hypothek  bestellt  worden,  sei  nicht  anfechtbar.
Es  habe  also  Kläger  bloß  die  Löschung  dieser  Hypothek
  fordern  können;  dieselbe  sei  aber  längst  gelöscht,
und  sei  es  ein  Rechtsirrthum,  wenn  das  angefochtene
Urthell  sage,  der  Gegenstand  der  Rückgewähr  bestehe
in  Geld.  Nicht  auf  Grund  der  Hypothek  —  deren
Surrogat  keineswegs  der  Strichschilling  —,  sondern
auf  Grund  des  Thellungsplanes  hätten  die  Beklagten
Zahlung  für  ihre  Forderung  erhalten.

Diese  Ansicht  der  Revidenten  ist  offenbar  eine
unrichtige.

Wie  bereits  zur  ersten  Beschwerde  ausgeführt,
ging  die  Löschung  der  auf  dem  N.'schen  Immobiliarbesitze
  eingetragenen  Hypotheken  und  Beschlognahmen
erst  vor  sich,  als  dieser  Besitz  um  ein  Meistgebot
zugeschlagen  war.  Hiedurch  erlitten  die  Vorrechte
der  Hypothek=  und  Beschlagnahmsgläubiger  anderen
Gläubigern  gegenüber  keinerlei  Aenderung.

Der  juristische  Grund  der  Lozirung  der  beklagtischen
  Forderung  in  die  zweite  Reihe  ist  also  ihre
hypothekarische  Eigenschaft,  und  nur  deshalb  wurde
der  Strichschillingsrest  an  die  Beklagten  ausbezahlt.

An  die  Stelle  ihrer  mehrgedachten  HSypothek
trat  sonach  allerdings  baares  Geld,  weshalb  von  dem
Kläger  mit  Recht  der  Gegenstand  der  Rückgewähr
als  Geld  bezeichnet  wird  und  in  seiner  Klage  die
Bitte  gestellt  ist,  die  Hypothekbeskellung  vom  13.  Dezember
  1880  ihm  gegenüber  für  unwirksam  zu  erklären
  und  die  Beklagten  zu  verurtheilen,  zur  Tilgung
seiner  Forderung  den  Betrag  von  2c.  nebst  treffenden
Zinsen  herauszuzahlen.  Urtheil  vom  27.  Junl  1888;
Reg.-Nr.  I  47/88.