396  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Nichtstreitige  Rechtspflege.

Grundsteuerkataster  und  Hypothekenbuch.
Das  oberste  Landesgericht  hat  sich  bereits  in  einem
Beschlusse  vom  27.  September  1886  (Sammlun
Bd.  11  S.  493  ff.)’)  dahin  ausgesprochen,  daß
die  Berichtigung  fehlerhafter  Messungen  im  Grundsteuerkataster
  an  sich  nicht  den  Eintrag  dieser  Berichtigung
  im  Hypothekenbuche  zur  Folge  haben
müßte,  und  es  hat  dasselbe  auch  bei  der  gegenwärtigen
  Beschlußfassung  keinen  gesetzlichen  Grund  zu
erblicken  vermocht,  den  bei  jener  früheren  Entscheidung
eingenommenen  Standpunkt  zu  verlossen.

Gemäß  8  73  Abs.  2  des  revidirten  Grundsteuergesetzes
  vom  15.  August  1828  und  19.  Mal  1881
haben  die  Unschreibbehörden  hinsichtlich  der  Umschreibung
  solcher  Veränderungen  an  grundsteuerpflichtigen
  Objekten,  welche  als  Berichtigungen  fehlerhafter
  Messungen,  Flächenangaben  und  Katastervorträge
  erscheinen,  das  Erforderlicbe  von  Amtöwegen
vorzukehren.  Diese  Vorschrift  bezweckt,  die  richtige
Katastrirung  der  definitiven  Grundsteuer  herbeizuführen.
Eine  Bestimmung  darüber,  ob  und  welchen  Einfluß
der  Inhalt  des  Umschreibkatosters  auf  die  privatrechtlichen
  Verhältnisse  äußere,  ist  daselbst  nicht  enthalten,
  und  es  besteht  keine  gesetzliche  Vorschrift,
wonach  in  Beziehung  auf  die  Angabe  des  Flächeninhalts
  dem  Grundsteuerkataster  die  Kraft  einer  vollbeweisenden
  Urkunde  in  dem  Sinne  beizulegen  wäre,
daß  die  Eigenthumsverhältnisse  der  betheiligten  Grundbesitzer
  lediglich  nach  Maßgabe  der  katastrirten  Flächenmaße
  zu  bestimmen  seien.  Der  Kataster  ist,  wie  der
oberste  Gerichtshof  wiederholt  ausgesprochen  hat,  nicht
mit  der  Kraft  bekleldet,  einen  neuen  selbständigen

*)  Vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  51  S.  346.