Oberstrichterliche  Entscheldungen.  397

Titel  für  Eigenthumsverhältnisse  zu  schaffen  oder
die  Stelle  eines  solchen  Titels  zu  verteten.

Die  Berichtigung  fehlerhafter  Messungen  im  Umschreibkataster
  hat  daher  nicht  die  Folge,  daß  ohne
weiteres  dem  entsprechend  auch  der  Vortrag  im  Hypothekenbuche
  berichtigt  werden  muß.

Unter  welchen  Voraussetzungen  am  Inhalte  des
letzteren  Aenderungen  zu  geschehen  haben,  ist  aus
dem  Hypothekengesetze  zu  beantworten.  Aus  dessen
§§#  22  und  130,  dann  33  ergibt  sich,  daß  Aenderungen
  im  Hypothekenbuche,  durch  welche  eine  Verminderung
  der  hypothezirten  Sache  bewirkt  wird,
nicht  auf  einseitiges  Verlangen,  sondern  nur  mit
Bewilligung  derjenigen  Gläubiger  vorgenommen
werden  dürfen,  zu  deren  Sicherheit  Hypothek  bestellt
  ist.

Der  §  40  des  Hypothekengesetzes,  welcher  die
Anwendung  dieses  allgemeinen  Grundsatzes  auf  den
speziellen  Fall  enthält,  in  welchem  von  einem  Gutskomplexe
  ohne  Einwilligung  der  darauf  eingetragenen
Gläubiger  ein  Grundstück  getrennt  wurde,  ist  von  der
Vorinstanz  zutreffend  und  richtig  angewendet  worden.

Das  fragliche  Messungsoperat  erstreckt  sich  auf
10  Plannummern,  welche  als  verschiedenen  Eigenthümern
  gehörig  und  verschiedenen  Gläubigern  verpfändet
  im  Hypothekenbuche  eingetragen  sind.  Durch
den  bypothekenamtlichen  Vollzug  desselben  wird  der
im  Hypothekenbuche  eingetragene  Flächeninhalt  in  der
Art  geändert,  daß  bel  einigen  dieser  Grundstücke  ein
größerer,  bei  anderen  ein  geringerer  Flächeninhalt
eingetragen  wird.

Dafür  aber,  daß  der  in  jenem  Messungsoperate
konstatirte  Stand  „in  der  Natur“  dem  wirklichen
Besitzstande  entspreche  und  durchaus  nur  eine  Berichtigung
  des  Resultats  fehlerhafter  Vermessungen
enthalte,  besteht  keine  Gewißheit,  und  es  ist  bereits
in  dem  angefochtenen  Beschlusse  betont,  daß  der