398  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

jetzt  von  dem  Geometer  bestätigte  Stand  „in  der
Natur“  durch  zufällige  oder  absichtliche  Grenzveränderungen
  mannigfachen  Veränderungen  unterworfen
sein  könnte.  Die  Hypothekgläubiger,  sowie  auch  die
betheiligten  Grundeigenthümer,  für  welch  letztere
die  Aenderung  des  im  Hypothekenbuche  eingetragenen
Flächeninhalts  gleichfalls  von  rechtlicher  Erheblichkeit
ist,  sind  zum  größten  Theile  mit  ihrer  Erklärung
über  Anerkennung  und  Einwilligung  noch  nicht  einvernommen
  worden.  Ein  Gesetz,  welches  das  Landgericht
  P.  dadurch,  daß  dasselbe  den  Vollzug  des
besagten  Messungsoperats  des  Geometers  von  der
vorgängigen,  sei  es  freiwilligen  oder  nach  §  112  des
Hypothekengesetzes  auf  dem  Prozeßwege  zu  erzwingenden
  Einwilligung  der  betheiligten  Grundeigenthümer
und  Hypothekengläubiger  abhängig  gemacht  hat,  verletzt
  haben  sollte,  besteht  nicht.  Beschluß  vom  12.  Juli
1888;  Reg.-Nr.  III  17/88.

Wiederaufhebung  der  Entmündigung.
Umfang  der  obervormundschaftlichen  Thätigkeit.
  Mit  Beschluß  des  vormaligen  Landgerichts  K.
vom  15.  Mal  1878  wurde  N.  wegen  Geistesschwäche
unter  Kuratel  gestellt.  Nach  der  hier  maßgebenden
kaiserlichen  Landgerichtsordnung  für  das  Herzogthum
Franken,  welcher  das  gemeine  Recht  als  Hilfsrecht
dient,  endet  sich  die  Kuratel  und  Pflegschaft  der
Verschwender,  Unsinnigen  und  dergleichen  gebrechlichen
Personen,  wenn  dieselben  ihr  Unwesen  bessern,  zu
Geschicklichkeit  ihrer  Vernunft  oder  voriger  Gesundheit
  kommen  und  ihren  Sachen  selbst  mit  Nutz
wiederum  vorstehen  können.  Desfalls  ist  aber  vorausgesetzt,
  daß  die  Ursache  dem  Landrichter  oder  auf
dem  Lande  dem  Beamten  vorgebracht  und  deren
Erkenntniß  erwartet  werde.  Es  erreicht  sohin  durch
den  Aufenthalt  im  Auslande  an  sich  noch  nicht  die
Pflegschaft  ihr  Ende.  Th.  3  Tit.  25  87  und  89.