Oberstrichterliche  Entscheibungen.  399

Die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  kann,  nachdem
  das  Verfahren  in  Entmündigungbsachen  nach
der  R  PO.  (VI.  Buch  II.  Abschnitt  der  CPO.)
dem  Civilprozesse  zugewiesen  ist,  nach  dem  1.  Oktober
  1879  nicht  mehr  auf  dem  Wege  der  nichtstreitigen
  Rechtspflege  fortgesetzt  werden  (Dr.  Pemsel,
die  deutsche  Civilprozeßordnung  S.  429  zu  Art.  226
des  bayerischen  Ausführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung),
  weil  der  Kuratelbehörde  die  Zuständigkeit,
hierüber  zu  entscheiden,  entzogen  ist.  Hienach  ist  ousgeschlossen,
  daß  wie  die  Entmündigung,  so  auch  die
Wiederaufhebung  der  Entmündigung  durch  eine  Verwaltungs=
  oder  Vormundschaftebehörde  erfolge  (§5  616
und  617  der  RoPO.;  Seuffert,  CPO.  für  das
deutsche  Reich  zu  §  593  Note  2  S.  656).

Zeuge  der  vorgelegten  Akten  ist  ein  die  Wiederaufhebung
  der  Entmündigung  aussprechender  Beschluß
zuständigerweise  nicht  erlassen  und  die  Vormundschaftsbehörde
  ebenso  berechtigt  wie  verpflichtet,  die  Verwaltung
  und  Sicherung  des  dem  Entmündigten  gehörigen
  Vermögens  und  die  Sorge  für  dessen  eigene
Person  so  lange  fortzuüben,  bis  die  Entmündigung
wieder  aufgehoben  ist.

Landgerichtsordnung  III  Tit.  7  §  3  vgl.  mit
Tit.  26  §  1.

Daher  verstößt  es  auch  gegen  keine  Rechtsregel,
wenn  das  Landgericht  W.  die  Beschwerde  des  Rechtsanwalts
  M.,  soweit  sie  auf  Anordnung  der  Vermögensherausgabe
  durch  ihn  an  N.  gerichtet  ist,
abgewiesen  hat.

Auch  die  eventuelle,  auf  Anordnung  der  Zurückgabe
  der  Urkunde  über  die  Entlossung  des  N.  aus
dem  bayer.  Staatsverbande  vom  19.  Junl  1888
gerichtete  Beschwerdebitte  ist  unbegründet,  weil  gegen
die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  elne  weitere