400  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Beschwerde  nur  darauf  gestützt  werden  kann,  daß  die
Entscheidung  auf  Verletzung  eines  Gesetzes  beruht.
Wenn  aber  das  Amtsgericht  K.  die  vom  Rechtsanwalt
  M.  bei  Gelegenbeit  seines  Gesuches  um  Vermögensaushändigung
  in  Vorlage  gebrachte  Entlassungsurkunde
  bislang  zurückbehalten  und  Veranlassung  genommen
  hat,  mit  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
bezüglich  der  Entlossung  aus  dem  bayer.  Staatsverbande
  in  Verkehr  zu  treten,  so  ist  diese  Anordnung
  ein  Ausfluß  der  in  den  Geschäftskreit  der  Vormundschaftsbehörde
  fallenden  Obsorge  für  den  Pflegling
  und  nichts  weniger  als  gegen  die  Bestimmungen
  des  Vormundschaftswesens.
anogerichtsordnung  III  Tit.  13  §  1—4,
Tit.  26  8  1;  Schelhaß,  Darstellung  des
7*  Wiurbbnrn  Landrechts  §83  S.  157,
§  72  S.
Beschluß  vom  1.  S.  #eenber  1888;  Reg.-Nr.  III
27/88.

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Oruck  von  Junge  &amp;  Sohn.