402  4.  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

kurator  in  Ansbach  das  Vatergut  seiner  Pflegbefohlenen
  mit  zusammen  19540  Mk.  angemeldet  und
für  dasselbe  das  Vorzugsrecht  des  §&amp;  54  Ziff.  5
der  RKO.  in  Anspruch  genommen,  stieß  jedoch  hiebei
  sowohl  bezüglich  des  letzteren,  als  auch  betreffs
der  Höhe  desselben  auf  Widerspruch  seitens  des
Konkursverwalters  und  einer  Anzahl  Gläubiger.

Er  erhob  deshalb  Klage  auf  Anerkennung  des
Rechtsbestandes  der  Vatergutsforderung  und  des
beanspruchten  Vorzugsrechts.  Diese  Klage  war
durch  alle  Instanzen  obsieglich.  Aus  den  Entscheidungsgründen
  des  Urtheils  des  k.  Obersten  Landesgerichts
  ist  Folgendes  hervorzuheben:

Der  eheliche  Güterstand  der  N.'schen  Eheleute
richtete  sich  unbestritten.  nach  den  Bestimmungen  des
Ansbacher  Rechts.  Davon  sind  nicht  nur  das  Amtsgericht
  als  Verlassenschaftsgericht  und  Vormundschaftsbehörde,
  sondern  ebenso  die  Prozeßgerichte  I.  und
II.  Instanz  ausgegangen.  Wenn  Letztere  die  Art
und  Weise,  wie  Ersteres  die  Höhe  des  Vatergutes
der  N.'schen  Kinder  gegebenen  Falls  ermittelte,  sowohl
bezüglich  der  rechnerischen  Verbindung  der  einzelnen
dabei  in  Betracht  kommenden  Faktoren,  als  auch  bezüglich
  der  Umgangnahme  von  einer  förmlichen  Inventarisation
  des  vorhandenen  Vermögens  als  eine
den  gesetzlichen  Bestimmungen  ganz  entsprechende
erachtete,  so  haben  sie  sich  damit  keiner  Gesetzeßverletzung
  schuldig  gemacht,  nachdem  insbesondere  seitens
der  Mutter-Wittwe  die  Angaben  über  den  Stand  der
Aktiven  und  Passiven  nach  abgelegtem  Handgelübde
an  Eidesstatt  erfolgt  sind  (Tutelaredikt  vom  19.  April
1790  bei  Arnold,  Beiträge  Bd.  I  S.  102  ff.;  v.  Lutz,
Intestaterbfolge  §  28  Ziff.  1  S.  57  der  2.  Auflage)
  und  selbst  auch  der  für  die  Kinder  aufgestellte
und  verpflichtete  Kurator  die  Angaben  derselben  als
richtig  anerkannt  hatte.  »

Dem  einschlägigen  Gesetze  war  es  aber  auch  durch-