Oberstrichterliche  Entscheidungen.  403

aus  entsprechend,  daß  der  gesammte  Nachlaß  der
Wittwe  N.  in  Handen  belassen  wurde,  und  sie  dagegen
  das  ausgemittelte  Vatergut  als  eine  Schuld
an  die  Kinder  übernahm  (Tutelaredikt  bei  Arnold
S.  104;  Arnold  S.  144  Note;  v.  Lutz  §  42).
Margaretha  N.  hat  die  betreffende  Vatergutsschuld
  im  angegebenen  Betrage  in  den  Verlossen-=schaftsakten
  ausdrücklich  anerkannt,  und  unterliegt  es
angesichts  des  in  legaler  Form  abgegebenen  Schuldbekenntnisses
  in  der  That  keinem  Bedenken,  anzunehmen,
  daß  den  fünf  Kindern  ein  Forderungsanspruch
  in  diesem  Betrage  gegen  ihre  Mutter  zustehe.
.  Hiiebel  ist  es  ganz  gleichgiltig,  ob  der  mit  32000  Mék.
angenommene  Werth  des  vorhandenen  Waarenlagers,
welcher  allerdings  einen  wesentlichen  Faktor  bei  Ausmittlung
  der  Höhe  des  Vatergutes  bildete,  dem  wirklichen
  Werthe  dieses  Vermögenskomplexes  in  dem
Maße  entsprach,  daß  auch  jede  damals  vorgenommene
  Tagation  diesen  Werth  ausgewiesen  hätte,  oder
ob  vielleicht  die  Wittwe,  um  die  Kosten  einer  eingehenden
  Inventur  und  Taxation  und  die  aus  deren
Vornahme  nothwendig  erwachsende  Geschäftssistirung
abzuschneiden  (Arnold  a.  a.  O.  S.  104),  bei  ihrer
eigenen  Werthsbestimmung  bis  zu  einem  Betrage
ging,  der,  ohne  ihr  eine  zu  große  Verbindlichkeit  aufzulegen,
  die  oben  angedeuteten  Nachtheile  abwägend,
Kurator  und  Kuratelbehörde  die  Beruhigung  gewähren
konnte,  daß  hiebei  die  Rechte  der  Kinder  nicht  verletzt
  seien  Gegenüber  der  Kindsmutter  ist  daher
  die  Frage,  ob  der  der  Vatergutsausmittlung  zu
Grund  gelegte  Werth  des  Waarenlagers  der  Wirklichkeit
  ganz  genau  entspreche  oder  nicht,  dermalen
eine  müßige.  Sie  ist  unter  den  angegebenen  Umständen
  für  die  ganze  Summe  aus  ihrem  Anerkenntnisse,
  ihrer  Schuldübernahme,  haftbar  und  dieses  ohne
Gesetzesverletzung  durch  die  Verlassenschaftsakten  als

liquid  gestellt  erachtet  worden.
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