404  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Nach  der  eben  besprochenen  Richtung  hin  die
klagende  Kuratel  nach  so  langer  Zwischenzeit  noch
mit  einem  weiteren  Beweise  über  den  wirklichen
Werth  des  Waarenlagers  belasten  zu  wollen,  wäre
um  so  weniger  gerechtfertigt,  als  nach  den  unzweideutigen
  Bestimmungen  des  Tutelaredikts  von  1790
die  Inventur,  wodurch  sie  diesen  Beweis  am  einfachsten
  hätte  herstellen  können,  nur  dann  vorgenommen
  werden  darf,  wenn  gegründeter  Verdacht  einer
Verkürzung  der  erstehelichen  Kinder  seltens  des  überlebenden
  Ehethells  vorliegt  (Arnold  a.  a.  O.  S.  105).

Eine  andere  Frage  ist  allerdings,  ob  durch  die
seiner  Zeit  von  dem  Amtsgerichte  Ansbach  gepflogenen
Verhandlungen  und  die  dabei  von  der  Wittwe  N.  abgegebenen
  Erklärungen  nicht  nur  letztere  gebunden
sei,  sondern  ob  sie  auch  für  die  Gläubiger  der  nachgehend
  in  Konkurs  gerathenen  Wittwe  bindend  erachtet
  werden  mussen,  was  den  eigentlichen  Streitpunkt
  bildet.  .

Nun  gllt  im  Rechtsleben  der  Grundsatz,  daß  einmal
  erworbene  Rechte  mider  den  Willen  des  Berechtigten
  durch  später  eintretende  Ereignisse  nicht  mehr
in  ihrem  Bestande  beeinträchtigt  werden  können.

Motlve  zu  Tit.  3  der  KO.;  Hahn  I  S.  109;
Völderndorff,  Vorwort  zu  diesem  Titel;
Fitting,  KO.  8  15  S.  136.

Verträge  und  sonstige  Rechtshandlungen  des  Kridars,
  welche  hinter  der  Konkurseröffnung  zurückliegen,
müssen  also  an  sich  als  mit  Rechtswirksamkeit  abgeschlossen,
  bezw.  von  ihm  vorgenommen  erachtet  werden
  und  als  von  dem  dazu  Berechtigten  ausgegangen
bestehen  bleiben.  Daß  von  einer  unter  Mitwirkung
der  später  in  Konkurs  gerathenen  Mutter  festgestellten
Vatergutsforderung,  wie  sie  hier  in  Frage  steht,
etwas  Anderes  gelten  sollte,  ist  nicht  abzusehen.  Durch
das  betreffende  Uebereinkommen  hat  einerseits  die
Wittwe  gegen  Uebernahme  einer  Geldschuld  an  ihre