Oberstrichterliche  Entscheibungen.  405

Kinder  das  Alleineigenthum  an  den  Nachlaßbestandtheilen
  erworben,  andererseits  haben  letztere  ihren  Vatergutsanspruch
  nur  gegen  Aufgabe  ihrer  Miteigenthumsrechte
  an  dem  väterlichen  Nachlasse  erworben.  Es
liegt  also  ein  zweiseitiger,  seinem  Wesen  nach  lästiger
Vertrag  der  Wittwe  mit  ihren  Kindern  vor.

Allerdings  haben  Proxis  und  Gesetzgebung,  ausgehend
  von  der  Erfahrung,  daß  später  in  Gant  gerathene
  Personen  nur  zu  oft  schon  vor  dieser  Zeit
in  der  Voraussicht,  daß  solches  eintreten  werde,  Dispositionen
  über  ihr  vorhandenes  Vermögen  treffen,
durch  welche  das  Recht  der  Gesammtheit  der  Gläubiger
  auf  gleichmäßige  Befriedigung  ihrer  Ansprüche
aus  dem  Vermögen  deß  Schuldners  (Wilmowsky,
KO.  S.  115,  116)  beeinträchtigt  wird,  eine  Reihe
von  Ausnahmen  von  obigem  Grundsatze  statuirt.
Allein  auch  sie  unterliegen  einem  gewissen  Systeme,
und  für  das  gegenwärtige  Konkursverfahren  sind  sie
in  den  §§#  22—25  der  RKO.  gesetzlich  festgestellt.
Daß  einer  dieser  Fälle  vorliege,  ist  nicht  hehauptet
und  nicht  mit  Beweis  vertreten.

Da  die  Anfechtungsfälle  der  §§  22  ff.,  soweit
es  sich  um  die  den  Konkursgläubigern  als  solchen
zustehenden  besonderen  Rechte  handelt  (Anfechtungsgründe
  allgemeiner  Natur,  wie  mangelnde  Form,
Vertragsunfähigkeit  u.  dergl.  kommen  hier  selbstverständlich
  nicht  in  Betracht,  sind  übrigens  mit
einer  unten  besprochenen,  nicht  begründeten  Ausnahme
gar  nicht  angeregt),  ausschließenden  Charakters  sind,
(v.  Völderndorff  zu  §  22  der  KO.;  Wilmowsky,  KO.
S.  117,  118),  so  fällt  mit  der  Verneinung  dieser
Fälle  die  Möglichkeit  der  Aufechtung  der  Vorausregulirung
  vom  Jahre  1883  überhaupt  hinweg,  und
müssen  sohin  auch  die  Konkursgläubiger,  sowie  der
Konkursverwalter  die  Vatergutsausmittlung  für  die
erstehelichen  Kinder  der  Kridarin  sich  ebenso  gefallen
lassen,  wie  dlese  selbst.  Revidenten  glaubten  zur