406  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Begründung  ihres  Verlangens  der  Zurückweisung  der
erhobenen  Klage  und  damit  des  Ausschlusses  der
Kuratel  aus  dem  eröffneten  Konkurse,  insoweit  als
diese  nicht  nachzuweisen  vermöge,  daß  ihr  Vatergutsanspruch
  dem  wahren  Werthe  des  Waarenlagers  im
Jahre  1883  wirklich  entsprochen  habe,  auf  §  134
der  KO.  sich  berufen  zu  können.  Allein  in  Abs.  1
und  6  ist  daselbst  wohl  die  Frage,  wer  in  dem  angeordneten
  gerichtlichen  Verfahren  als  Kläger  aufzutreten
  habe,  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  verschieden
  geregelt,  keineswegs  aber  auch  der  Grundsatz
zum  Ausdruck  gebracht,  daß  früher  abgeschlossene
Verträge  unter  allen  Umständen  nur  dann  und  nur
insoweit  für  die  Konkursgläubiger  und  den  Konkursverwalter
  bindend  selen,  wenn  und  soweit  Leistung
und  Gegenleistung  in  ganz  richtigem  Verhältnisse  zu
einander  stünden,  der  darin  zum  Auödruck  gebrachte
Wille  der  Betheiligten  gar  nichts  gelte.  Wie  der
Nachweis  bestrittener  Forderungen  zu  führen,  welche
Einreden  gegen  sie  geltend  gemacht,  worauf  der  Widerspruch
  des  Abs.  6  gegründet  werden  könne,  entscheidet
  sich  nach  den  sonstigen  Grundsätzen  des  prozessualen
  und  bürgerlichen  Rechts,  wozu  auch  die  Vorschriften
  der  §§  22  ff.  gehören  Was  die  Froge  des
Vorzugsrechts  anlangt,  so  ließe  sich  kaum  ein  Fall
konstruiren,  in  welchem  ein  Gläubiger  mit  größerem
Rechte  Anspruch  auf  Lozirung  nach  §  54  Ziff.  5
der  KO.  machen  könnte,  als  die  Kuratel  N.  (Hahn,
Motive  I  S.  246;  Urtheil  des  GH.  X  S.  224).
Der  den  klagenden  Kindern  ausgemittelte  Voraus
ist  nach  den  Bestimmungen  des  Ansbacher  Rechts
de  lege  der  Verwaltung  des  Überlebenden  Ehetheils,
sei  dieses  Vater  oder  Mutter,  unterworfen  (Tutelaredikt
  bei  Arnold  I  S.  104,  109;  v.  Lutz,  Intestaterbfolge
  §  42).  Daß  letztere  gegebenen  Falls  zugleich
Schuldnerin  des  Kindervermögens  ist,  bleibt  ohne
Einstuß,  ja  gerade  in  solchem  Falle  erscheinen  die