Oberstrichterliche  Entscheibungen.  407

Kinder  besonders  schutzbedürftig  (Arnold  I  S.  144
Note).  Das  Vorrecht  des  §  54  Ziff.  5  wird  dadurch
  begründet,  daß  ohne  Zuthun  der  Kinder  ihr
Vermögen  von  Rechtswegen  in  die  Hände  der  Eltern
gelangte,  was  eben  hier  bei  dem  den  Kindern  ausgewiesenen
  Voraus  zutrifft.  Gemeinschuldner  können,
wie  Wilmowsky  (KO.  S.  248)  zu  dieser  Stelle
ausdrücklich  hervorhebt,  Eltern  sein,  wenn  Kinder
als  Erben  ihre5  Vaters  in  Folge  der  mit  der  Mutter
erfolgten  Erbsauseinondersetzung  eine  Erbtheilsforderung
  an  die  Mutter  erhalten  haben,  und  dieselbe,
wennglelch  noch  nicht  ausgezahlt,  in  die  Verwaltung
der  Mutter  als  Vormünderin  gelangt  ist.  Auch  nach
dieser  Richtung  entspricht  die  Art  der  Vorausregulirung
  ganz  dem  Gesetze.  Ist  es  doch  auch  nur  auf
diesem  Wege  der  Mutter-Wittwe  möglich  gemacht  gewesen,
  ihr  Geschäft  in  der  bisbherigen  Weise  fortzuführen
  und  so  die  Mittel  für  den  Unterhalt  ihrer
Kinder  zu  gewinnen.  Von  einer  angemaßten  Verwaltung,
  einer  freiwilligen  Belassung  des  Vermögens
in  Handen  der  Wittwe  ist  hier  unter  den  gegebenen
Verhältnissen  nirgends  die  Rede.  Namentlich  bildete
die  inzwischen  erfolgte  Wiederverehelichung  der  Wittwe
keinen  Grund,  ihr  das  Vermögen  der  in  ihrem  Brod
gebliebenen  Kinder  oder  die  Verwaltung  desselben
zu  entziehen  (Arnold  1  S.  46  Note;  v.  Lutz  §  42
S.  89).  Auch  daß  ihr  es  überlassen  wurde,  ohne
auf  Sicherheitsleistung  zu  dringen,  ist  im  Gesetze
zugelossen,  und  der  Foll,  in  welchem  solches  statthaft,
  in  den  Verlassenschaftsokten  ols  gegeben  anerkannt
  (preuß.  LR.  II,  185,  433;  v.  Lutz  a.  a.  O.
5*  33  I13  b  a  S.  69).  Urtheil  vom  18.  September
  1888;  Reg.-Nr.  I  82/88.

Nichtstreitige  Rechtspflege.
Verpflichtung  der  außerehelichen  Kindsmutter
  zum  Erscheinen  vor  dem  Pfleg-