408  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

schaftsgerichte;  Ordnungsstrafen.  Weigerung
  zur  Benennung  des  außerehelichen
Vaters.  Schon  im  allgemeinen  ist  es  Pflicht  des
Staates,  für  solche  Personen,  welche  außer  Stand
sind,  für  sich  selbst  gehörig  zu  sorgen,  Obsorge
zu  treffen,  wie  bereits  in  der  Reichspolizelordnung
vom  Jahre  1548  Tit.  31  §  1  und  3  und  vom
Jahre  1577  Tit.  32  anerkannt  ist.

Zu  diesen  Personen  gehören  insbesondere  die
außerehelichen  Kinder.  Zu  diesem  Zwecke  sind  vom
Staate  eigene  Vormundschaftsgerichte  aufgestellt,  wozu
  in  dem  speziellen  Falle  dasjenige  Gericht  zuständig
ist,  woselbst  die  außereheliche  Mutter  ihren  ordentlichen
  Gerichtsstand  hat.

Bayer.  Ausf.-Ges.  zum  GV.  vom  23.  Februar
  1879,  Art.  15  Ziff.  2.

Dem  Vormundschaft5gericht  obliegt  vor  allem
die  Ausmittlung  des  natürlichen  Vaters  und  Feststellung
  der  von  demselben  zu  leistenden  Alimente.
Zu  diesem  Zwecke  hat  es  die  Vorladung  der  Kindsmutter
  pflichtgemäß  zu  bethätigen.  Letztere  kann
ihr  Erscheinen  vor  diesem  Gerichte  nicht  mit  Grund
verweigern,  nachdem  die  betreffende  Vorladung  von
der  zuständigen  Behörde  in  rechtmäßiger  Ausübung
des  Amtes  und  in  gehöriger  Form  erfolgte.  Vielmehr
  erscheint  sie  als  ungehorsam,  wenn  sie  dieser
Ladung  keine  Folge  leistet.  Dleser  Ungehorsam  gegen
die  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  berechtigt
letztere,  deren  Erscheinen  durch  Androhung  einer  geeigneten
  Geldstrafe  zu  erzwingen  (vgl.  Pözl,  Lehrbuch
  5.  Aufl.  S.  121).

Die  betreffende  Anordnung  ist  auf  Grund  der
Verfassungsurkunde  Tit.  10  §  3  gerechtfertigt,  und
hatte  die  Beschwerdeführerin  der  Anordnung  der  zuständigen
  Behörde  Folge  zu  leisten  (Pögl  a.  a.  O.).
Bel  dieser  Sachlage  kann  von  einer  Verletzung  verfassungsmäßiger
  Rechte  über  Sicherheit  der  Person