Entscheidungen  des  OLG.  Munchen.  409

und  des  Eigenthums  keine  Rede  sein,  wenn  jene
Strafandrohung  auf  Grund  des  Ungehorsams  der
Kindsmutter  vom  disziplinären  Standpunkte  aus
erfolgte.

Auch  der  Umstand,  daß  die  Kindsmutter  sich
weigert,  den  Vater  des  in  Rede  stehenden  außerehelichen
  Kindes  anzugeben,  kann  solche  von  dem
pflichtgemäßen  Erscheinen  vor  der  Vormundschaftsbehörde
  nicht  entheben,  nachdem,  wenn  auch  schließlich
  gegen  sie  kein  Zwang  statt  haben  kann  (Rosenkrantz,
  Handbuch  über  das  Pflegschaftswesen  §  186),
doch  das  Vormundschaftsgericht  ebenso  verpflichtet
als  berechtigt  erscheint,  ihre  persönliche  Erklärung
in  der  angegebenen  Richtung  entgegen  zu  nehmen
und  solche  über  die  Wichtigkeit  und  Tragweite  ihrer
desfallsigen  Weigerung  zu  belehren.  Beschluß  vom
18.  Juli  1888;  Reg.-Nr.  III  18/88.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kal.
HBayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.

Bayerische  Spezialgesetze.

Zu  Art.  3  und  7  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
2.  Juni  1876,  die  Erhebung  einer  Gebühr
für  das  Halten  von  Hunden  betr.  Der  Art.  3
des  Gesetzes  bestimmt  in  seinem  ersten  Absatze,  daß
im  Monate  Januar  oder  Februar  jeden  Jahres  die
Besitzer  der  Gebühr  unterliegender  Hunde  dieselben
bei  der  Ortspolizeibehörde  zur  Eintragung  in  das
hierüber  anzulegende  Verzeichniß  anzumelden  haben,
und  im  dritten  Absatze,  daß  Hunde,  welche  nach
diesem  Termine  angeschofft  werden,  innerhalb  vierzehn
  Tagen  nach  der  Anschaffung  anzumelden  sind.
Der  Art.  7  Abs.  1  bedroht  mit  Strafe  Hundebesitzer,
  welche  dle  ihnen  obliegende  Anmeldung  unterlassen
  oder  nicht  rechtzeitig  erstatten.