410  Entscheidungen  des  OLG.  Munchen.

Schon  nach  dem  Wortlaute  dieser  Bestimmungen
konn  ein  Hundebesitzer  wegen  unterlassener  oder  nicht
rechtgeltig  erstatteter  Anmeldung  nicht  gestraft  werden,
wenn  er  vor  Ablauf  des  für  die  Anmeldung  vorgeschriebenen
  vierzehntägigen  Termins  sich  des  Besitzes
des  Hundes  wieder  entäußert  hat.  Deun  nur  dem
Besitzer  obliegt  die  Anmeldung,  welche  rechtzeitig
noch  am  vierzehnten  Tage  nach  Anschaffung  des
Hundeß  geschehen  konn  und  folgeweise,  wenn  der
Hund  an  diesem  Tage  schon  in  anderen  Besitz  übergegangen
  ist,  vom  bisherigen  Besitzer,  weil  er  eben
nicht  mehr  der  Besitzer  des  Hundes  ist,  nicht  mehr
verlangt  wird.

Würde,  wie  die  Revision  annimmt,  die  Thatsache
  der  Anschoffung  oder  Besitznahme  eines  Hundes
für  sich  allein  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  des
Besitzes  die  Pflicht  zur  Anmeldung  begründen,  so
wären  die  Worte  „ihnen  obliegende“  in  der  Strafbestimmung
  des  Art.  7  nicht  nur  überflüssig,  sondern
sogar  verwirrend,  da  der  Inhalt  der  Obliegenheit
nur  aus  dem  Gesetze  selbst  entnommen  werden  kann,
dieses  aber  die  Anmeldung  des  Hundes  innerhalb
vierzehn  Tagen  nach  der  Anschaffung,  nicht  die  Anmeldung
  der  Besitznahme  eines  Hundes  verlangt.

Auch  aus  dem  übrigen  Inhalt  und  dem  Zwecke
des  Gesetzes  läßt  sich  eine  Verpflichtung  zur  Anmeldung
  elnes  Hundes,  dessen  Besitz  kürzere  Zeit
als  der  Anmeldetermin  gedauert  hat,  nicht  ableiten.
Denn  wenn  man  auch  annehmen  wollte,  daß  es
zur  Errichtung  des  sanitätßpolizeilichen  und  des
finanziellen  Zweckes  des  Gesetzes  (vgl.  die  Motive
zum  Gesetzentwurf,  Verhandl.  der  Kammer  der  Abgeordneten
  von  1875/76  Beil.-Bd.  II  S.  2)  erforderlich
  oder  dienlich  wäre,  die  Anmeldepflicht  so
weit  zu  erstrecken,  so  hat  sich  doch  das  Gesetz  dieses
Mittels  zur  Erreichung  seiner  Zwecke  nicht  bedient.

Zu  entrichten  ist  die  Geböhr  für  jeden  über  drei