Entscheidungen  des  OLG.  München.  411

Monate  alten  Hund  (Art.  1).  Die  Anmeldung
zur  Eintragung  in  das  Verzeichniß  der  der  Gebühr
unterliegenden  Hunde  hat  alljährlich  in  einem  vorher
öffentlich  bekannt  gemachten  Termine  im  Monate
Januar  oder  Februar  zu  geschehen,  und  jene  der
nach  diesem  Termine  angeschafften  oder  in  das  Alter
von  drei  Monaten  eingetretenen,  dann  derjenigen
Hunde,  deren  Besitzer  ihren  Wohnsitz  geändert  hoben
oder  nur  vorübergehend  im  Königreiche  verweilen,
innerhalb  vierzehn  Tagen  (Art.  3).  Die  Anmeldung
von  Besitzwechseln,  welche  sich  innerhalb  der  Anmeldetermine
  ereignen,  ist  hienach  im  Gesetze  in
keiner  Weise  vorgesehen,  und  es  erscheint  daher  ein
Besitz,  der  kürzere  Zeit  gedauert  hot  als  der  Anmeldetermin,
  als  eine  dem  Gesetze  gegenüber  gleichgiltige
  Thatsoche.

Die  Strafkammer  hat  sonach  dadurch,  daß  sie
den  Angeklagten,  weil  er  den  ihm  am  25.  Oktober
1885  zugeführten  Hund  nur  bis  zum  27.  desselben
Monats  in  Besitz  gehabt  hat,  zur  Anmeldung  des
Hundes  nicht  verpflichtet  erklärte,  das  Gesetz  nicht
verletzt.  Hiemit  fällt  die  Frage,  ob  der  Gewahrsam
  de5  Hundes  bei  dem  Angeklagten  als  ein  Besitz
  im  Sinne  des  Gesetzeß  sich  darstellt  oder  nicht,
als  unerheblich  hinweg.  Urtheil  vom  22.Oktober  1886.

Zu  Art.  52  des  Malzaufschlaggesetzes.
Mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  des  Malzausschlaggesetzes,
  das  für  den  bayerischen  Staatshaushalt  und
den  Staatskredit  insbesondere  so  bedeutsame  Aufschlagsgefäll
  in  seinem  Bestande  zu  sichern  und  nachhaltig
  zu  wahren  (Verhandl.  der  Kammer  der  Abgeord.
  von  1866/67  Beil.-Bd.  II  S.  45),  erscheint
es  geboten,  daß,  so  lange  das  Geschäft  betrieben
wird,  irgend  jemand  für  die  Uebertretungen  dieses
Gesetzes  strafrechtlich  verantwortlich  sein  muß.  Dieses
ist  in  der  Regel  der  Betriebsberechtigte.  Der  Art.  52