412  Entscheidungen  des  OLG.  München.

des  Malzaufschlaggesetzes  bestimmt  nämlich  in  Abs.  1,
daß  für  die  im  aufschlagpflichtigen  Betriebe  oder  bei
dem  Betriebe  einer  Malzmühle  vorgekommenen  Uebertretungen
  des  Gesetzes  der  Betriebsberechtigte,  wenn
auch  die  betreffenden  Handlungen  nicht  von  ihm
selbst  verübt  wurden,  strafrechtlich  verantwortlich  ist,
und  daß  die  in  einem  solchen  Geschäfte  verwendeten
Personen  weder  als  Miturheber  noch  als  Theilnehmer
  oder  Begünstiger  strafbar  sind.

Zur  Begründung  dieser  Bestimmungen  wurde  in
dem  Vortrage  des  Referenten  des  Ausschusses  der
Kammer  der  Abgeordneten  hervorgehoben,  daß  der
allgemeine  Strafrechtsgrundsatz,  wonach  der  Thäter,
also  derjenige,  welcher  die  strafbare  That  durch  eigene
Handlung  unmittelbar  bewirkte,  bestraft  werden  soll,
deshalb  verlassen  werde,  weil  in  den  hier  zu  greifenden
  Fällen  bei  dem  Thäter  (physischen  Urheber),
wenn  er  eine  von  dem  Betriebsberechtigten  in  seinem
Geschäfte  verwendete  Person  sei,  eine  Absicht,  das
Malzaufschlaggefäll  zu  verkürzen  oder  zu  gefährden,
als  vorhanden  nicht  gedacht,  sondern  bei  den  nur
auf  Seite  des  Betriebsberechtigten  obwaltenden  besonderen
  Beweggründen  für  die  Verübung  der  strafbaren
  Handlung  eben  dieser  als  der  Thäter  betrachtet
  werde,  welcher  sich  der  im  Geschäfte  verwendeten
Person  nur  als  ein  Werkzeug  zur  Ausführung  der
That  bedient  habe  (Verhandl.  der  Kammer  der
Abgeord.  von  1866/68  Beil.-Bd.  III  S.  474).  Hienach
  gilt  der  zum  Betriebe  einer  Malzmühle  Berechtigte
  vorzugsweise  wegen  des  Verhältnisses,  in  welchem
  er  bezüglich  des  Aufschlaggefälles  zum  Staate
steht,  in  erster  Reihe  als  der  Thäter,  während  die
in  seinem  Geschäfte  verwendeten  Personen,  wozu
auch  die  Malzbrecher  gehören,  als  seine  Werkzeuge
angesehen  werden,  für  deren  strafbare  Handlungen
er  daher  auch  regelmäßig  verantwortlich  ist.  Diese
Verantwortlichkeit  tritt  nach  Art.  52  des  Malzaufschlaggesetzes
  nur  dann  nicht  ein,  wenn  die  eben-