Entschelbungen  des  OLG.  München.  413

erwähnten  Personen  die  strafbare  That  gegen  das
ausdrückliche  Verbot  des  Betriebsberechtigten  oder
gegen  die  von  ihm  bezüglich  einzelner  Handlungen
des  Betriebs  ertheilten  besonderen  Aufträge  begangen
  haben,  da  dieselben  in  diesem  Falle  aufhören,
  als  bloße  Werkzeuge  zu  erscheinen,  und  daher
allein  der  auf  die  treffende  That  gesetzten  Strafe
unterliegen.  Außerdem  kann  nach  Art.  53  des  Malzaufschlaggesetzes
  mit  schriftlicher  Zustimmung  des
Oberaufschlagamtes  von  dem  Betriebsberechtigten
die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  auf  seine  Pächter
oder  selbständigen  Geschäftsführer  übertragen  werden.

Nach  den  Feststellungen  des  Berufungsgerichts
hat  aber  der  Angeklagte  in  der  durch  die  eben  bezeichnete
  Gesetzesbestimmung  zulässigen  Weise  die  strafrechtliche
  Verantwortlichkeit  auf  seinen  damaligen
Pächter  nicht  übertragen,  und  ebensowenig  ist  der
Fall  gegeben,  daß  dieser  die  hier  in  Frage  stehende
That  gegen  das  auzdrückliche  Verbot  des  Angeklagten
  oder  gegen  den  von  demselben  bezüglich  dieser
That  ertheilten  besonderen  Auftrag  begangen  hat.
Es  sind  sonach  die  gesetzlichen  Voranssetzungen,  unter
welchen  der  Angeklagte  von  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
  für  die  That  selnes  Pächters  befreit
wäre,  nicht  gegeben.

Allerdings  war  von  dem  Ausfschlageinnehmer  in
N.  die  Malzmühle  des  Angeklagten  unter  Verschluß
gelegt  und  dieser  hievon  verständigt  worden.  Allein
der  Verschluß  war  gesetzlich  nicht  gerechtfertigt  und
wurde  daher  im  Auftrage  des  Hauptzollamtes  wieder
aufgehoben.

Diese  ungesetzliche  Betriebseinstellung  konnte  aber
nicht  die  Folge  haben,  daß  der  Betriebsberechtigte
von  der  ihm  durch  das  Gesetz  auferlegten  Verantwortlichkeit
  befreit  war.  Vlelmehr  trat  dieselbe,  wenn
ihm  auch  von  dem  Aufheben  des  Verschlusses  keine
Kenntniß  gegeben  wurde,  mit  dem  Augenblicke  wieder
ein,  in  welchem  die  Mühle  wieder  in  Betrieb  ge-