414  Entscheidungen  des  OLG.  München.

setzt  wurde,  und  war  daher  derselbe  auch  für  die
von  seinem  Pächter  nachher  begangenen  strafbaren
Handlungen  verantwortlich,  zumal  die  Verantwortlichkeit
  nicht  zur  Voraussetzung  hat,  daß  die  That
von  der  im  Geschäfte  verwendeten  Person  mit
Wissen  oder  Willen  des  Berechtigten  begangen  wurde.
Ueberdies  steht  im  gegebenen  Falle  fest,  daß  der
Angeklagte  nicht  nur  keine  Schritte  behufs  Einstellung
  des  Weiterbetriebs  der  Mühle  gethan,  sondern
  sogar  brieflich  den  Aufschlageinnehmer  um
Wiederaufhebung  des  Verschlusses  ersucht  hatte.  Mit
Recht  wurde  daher  der  Angeklagte  als  der  Besitzer
und  Eigenthümer  der  Malzmühle  wegen  der  von
seinem  Pächter  aus  Fahrlässigkeit  verübten  That,
welche  sich  nach  Art.  81  Ziff.  4  mit  Art.  51  Abs.  1
des  Malzaufschlaggesetzes  als  eine  mit  einer  Geldstrafe
  bis  zu  72  Mark  bedrohte  Ordnungswidrigkeit
darstellt,  bestraft.  Urtheil,  vom  23.  November  1886.

Zu  Art.  86  des  Malzaufschlagsgesetzes.
Die  vom  Magistrat  der  k.  Haupt=  und  Residenzstadt
München  auf  Grund  des  Art.  86  des  Gesetzes  vom
16.  Mai  1868  über  den  Malzaufschlag  und  der
Art.  40  und  41  der  Gemeindeordnung  vom  29.  April
1869  als  ortspolizeiliche  Vorschrift  am  29.  Dezember
1882  erlassene  und  gehörig  veröffentlichte  Lokalbierund
  -Malzaufschlagordnung  bestimmt  in  ihrem  §  21,
daß  für  Handlungen  oder  Unterlassungen  von  Dienstleuten,
  deren  Dienstherren  haftbar  sind,  wenn  sie  nicht
nachweisen,  daß  erstere  gegen  ihre  Anordnung  gehandelt
  haben  und  daß  ihnen  weder  in  deren  Ueberwachung
  noch  in  deren  Auswahl  ein  Verschulden
zur  Lalst  fällt.  Diese  Bestimmung  ist  dem  Art.  52
des  Malzaufschlaggesetzes  nachgebildet  und  muß  bei
der  Gleichartigkeit  des  finanziellen  Zweckes  der  Staatsund
  der  Lokalaufschlagsgefälle,  sowie  im  Hinblick  auf
die  Anwendbarkeit  der  bezüglich  der  Erhebung  und
Sicherung  des  Aerarialmalzausschlags  getroffenen