Entscheidungen  des  OLG.  Munchen.  415

gesetzlichen  Bestimmungen  auf  den  Lokalmalzaufschlag
(Art.  82  des  Malzaufschlaggesetzes)  in  dem  Sinne
aufgefaßt  werden,  welcher  dem  Art.  52  des  Gesetzes
beizumessen  ist.

Durch  die  letztere  Gesetzesbestimmung  wurde  die
strafrechtliche  Verantwortlichkeit  für  die  im  aufschlagpflichtigen
  Betriebe  oder  bei  dem  Betriebe  einer
Malzmühle  vorgekommenen  Uebertretungen  des  Gesetzes
  dem  Betriebsberechtigten,  wenn  auch  die  betreffenden
  Handlungen  nicht  von  ihm  selbst  verübt
wurden,  zugewiesen,  es  sei  denn,  daß  eine  in  einem
solchen  Geschäfte  verwendete  Person  die  strafbare
That  gegen  das  ausdrückliche  Verbot  des.  Betriebsberechtigten
  oder  gegen  die  von  ihm  bezüglich
ein  zelner  Handlungen  des  Betriebs  ertheilten  besonderen
  Aufträge  begangen  habe.  ·

Aus  dem  Wortlaut  und  aus  der  Entstehungsgeschichte
  des  Art.  52  ergiebt  sich  nun  aber,  daß  die
strafrechtliche  Verantwortlichkeit  des  Betriebsberechtigten
  für  die  von  seinem  Bediensteten  begangene
strafbare  That  nur  dann  beseitigt  wird,  wenn  die
bestimmte  einzelne  Handlung,  welche  die  strafbare
That  in  sich  schließt,  gegen  das  gerade  bezüglich
dieser  Eingelhandlung  ergangene  Verbot  oder
gegen  den  bezüglich  dieser  Einzelhandlung  ertheilten
besonderen  Auftrag  des  Betriebsberechtigten  begangen
  wurde.  Dies  ist  in  dem  oberstrichterlichen
Urtheil  vom  7.  Juli  1873  *),  auf  welches  hiemit
Bezug  genommen  wird,  überzeugend  dargethan  (vergl.
auch  v.  May,  Kommentar  zum  Malzausschlagsgesetz

.  448).
Demnach  ist  auch  unter  einer  Anordnung  des
Dienstherrn  im  Sinne  des  §  21  der  ortspolizeilichen
Vorschrift  vom  29.  Dezember  1882  nur  eine  solche
Anordnung  zu  verstehen,  welche  dem  Bediensteten  im
einzelnen  Fall,  das  ist  mit  Bezug  auf  die  Einzel-*)

  Vel.  diese  Blätter  Band  49  S.  384.