416  Entscheidungen  des  OLG.  München.

handlung,  durch  welche  die  Uebertretung  verübt
wurde,  besonders  zugegangen  war.

Die  Angeklagten  müßten  sohin,  um  die  Verantwortlichkeit
  für  die  unrichtige  Quantitätsangabe  des
an  B.  in  V.  versandten  Bieres  im  Rückvergütungsgesuch
  für  das  vierte  Quartal  1886  von  sich  abzuwälzen,
  nachgewiesen  haben,  daß  der  Bedienstete,
welcher  die  Unrichtigkelt  verschuldete,  hiebei  gegen
einen  bezüglich  dieses  Rückvergütungspostens
ihm  besonders  ertheilten  Auftrag  gehandelt  habe,
und  ein  solcher  Nachweisß  ist  nach  den  Feststellungen
des  angefochtenen  Urtheils  nicht  erbracht  und  von
Seite  der  Angeklagten  zu  erbringen  auch  gar  nicht
unternommen  worden.  Ueberdies  würde  den  Angeklagten,
  wenn  selbst  ein  Zuwiderhandeln  des  Bediensteten
  gegen  den  ein  für  allemal  oder  auch  wiederholt
  gegebenen  strengen  Befehl,  die  Liquidationen
mit  den  Frachtbriefen  aufs  genaueste  zu  vergleichen,
zu  ihrer  Entlastung  dienen  könnte,  ein  Verschulden
in  der  Ueberwachung  des  Bediensteten  zuzuschreiben
sein,  da,  wenn  sie  die  Liquidation  und  das  Frachtbriefduplikat
  mit  einander  verglichen  hätten,  sie  die
Unrichtigkeit  der  ersteren  hätten  entdecken  müssen.  Ob
es  in  einem  großen  Geschäftsbetriebe  möglich  ist,
daß  der  Geschäftsherr  in  eigener  Person  alle  einzelnen
  Betriebshandlungen  seiner  Bediensteten  kontrollirt,
ist  gleichgiltig.  Denn  das  Malzaufschlaggesetz  macht
keinen  Unterschied  zwischen  größerem  und  geringerem
Geschäftsbetriebe  und  betrachtet,  entgegen  den  allgemeinen
  strafrechtlichen  Grundsätzen,  den  Betriebsberechtigten
  als  den  Thäter  der  von  seinen  Bediensteten
  verübten  Uebertretungen  de5  Gesetzes,  die
Bediensteten  nur  als  seine  Werkzeuge.  Urtheil  vom
3.  April  1888.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Oruck  von  Junge  &amp;  Sohn.