Alphabetisches  Reglster.

die  Untextassung  dieser  Anzeige  ist  nicht  nach  8  u
Abs.  2  der  Reichs-Gew.-Ordn.,  sondern  nach  Ziff.  1
Al.  ;  steafbar,  ind  für  die  Anwendung  dieser  Strafvorschrift
  ist  die  Meinung,  zur  Anzeige  nicht  verpflichtet
zu  sein,  ohne  Belang
Meyer,  Dr.  Hugo:  Die  Willensfreihelt  und  das  Sirafrechi
BE—  Gütergemeinschaft.

Nöthigung  zur  Vernahme  oder  Unterlassung  einer  Amtshandlung.
  §  114  StGB.  unterscheidet  nicht  zwischen
einzelnen  Arten  —  und  verlangt  nur  das  Vorliegen
  elner  Amtshandlung  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese

iu  Einzelfalle  gerechtsertigt  ist

Notare:  Die  Form  und  —  von  Zusiellungen  an
k.  Notare  in  Diseiplinarstrafsachen.

Notariats-Gesetz.  14:2  Ersorderniß  notarleller
Beurkundung  für  Vaueil  k%  Muttergutsverträge  bei  vertragsmäßiger
  allgemeiner  Gütergemeinschaft  im  Geltungsbereiche
  des  bayer.  Landr.

Unschädlichkeit  einer  irrigen  Bezeichnung  des  Vertragsobjektes
  in  der  Notariatsurkunde.  Erforderniss  e  des
dolus  causam

Wirkung  einer  mündlichen  Mebbenverabreban  zu  einem
notarlellen  Uebergabsvertrage

Art.  45:  Die  aus  Mangel  an  Aufmerksamteit  des  Notars
geschehene  unrichtige  Verlautbarung  des  Schuldbetrages
in  einem  Schuld=  und  Hypothekenbriefe  ist  disciplinär
strafbar,  anch  wenn  die  Handlung  auf  ein  Schreibversehen
  Mrückzusühren  isl  und  dieses  Versehen  einen
nachtheiligen  Erfolg  nicht  hat
Ein  Notar,  welcher  die  Kchraßun  des  Kaufschillings

in  der  Form  einer  einseitigen  Erklärung  des  Käufers
verlautbart,  ist  disciplinär  strafbar

Ein  Notar,  welcher  die  Erklärung  zweier  Austeigerer,
daß  sie  sich  hinsichtlich  der  ihnen  in  der  Versteigerungs-*sr
  zugeschlagenen  Grundstücke  geirrt  haben,  in
Form  einer  Berichtigung  verlantbart,  ist  disciplinär
strafbar  .....

Ein  Notar,  welcher  vor  der  Beurkundung  eines  Vertrages
über  Liegenschaften  die  Einsichtnahme  des  Hypothelenbuchs
  unterläßt,  obwohl  ihm  dessen  Einsicht  möglich
war,  ist  bisciplinär  strafbar

Art.  62:  Ein  Notar,  welcher  wereilie  nicht  lennt,  sie
aber  als  nach  Namen,  Stand  und  vnort.  bekannt  in
der  Urkunde  aufführt,  ist  diseiplinär  strafba

Art.  62  Abs.  1,  63  und  45:  Gegen  diese  Beptimmungen.
versehlt  sich  ein  Notar,  welcher  zwei  Bethelligte  deshalb,
weil  er  zehn  Monate  früher  einen  Ehevertrag  zwischen
ihnen  verlautbart  hat  und  die  Frauensperson  nunmehr

VII

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