VIII  Alphabetisches  Negister.

hochschwanger,  ist,  gegen  deren  Absicht,  als  ihm  nach
Stand  und  *.  hnort  bekannte  Eheleute  in  der
Naei  E  —t  anfführt

Art.  63  Abs.  1:  Jeder  Zusatßz,  jede  Verlchiigung  oder
nachträgliche  Erklärung,  welche  einer  abgeschlossenen
Urkunde  angereiht  wird,  muß  die  Grundbedingungen
elner  neuen  giltigen  Nolariatsurkunde  an  sich  tragen.
Versehlungen  hiegegen  begründen  Diceiplinarstrasen
rt.  66—  6  72:  Unter  „Schluß  der  Urkunde“
versteht  man  den  sormellen  Abschluß  der  Beurkundung,
den  Naum  der  Urkunde,  auf  welchem  die  Unterschriften
der  Betheiligten  und  des  Notars  zu  setzen  sind.  Berichu#sunen
  am  Schlusse  der  Urkunde,  vor  dlesen  Unterschriften

  ersolgt,  gehören  zum  Contexte  der  Urkunde  und
ist  hlerin  die  Angabe  der  Zahl  der  belgeseßten  oder
durchstrichenen  Worte  nicht  erserderich,  wenn  diese  Worte
selbst  namhaft  gemacht  werden

Art.  67:  Ein  Notar,  welcher  eine  Urkunde  abschlieht
ohne  den  Grund  der  sehlenden  Unterschrist  einer  als
„betheiligt“  bausoefüührten  Person  zu  erwähnen,  ist  disci-—Wiie
  "“  stresoa

7.  2.  Eine  der  Genehmigung  der  Chefran
Abtasene  Erklärung  des  Ehemannes  über  Errichtung
elnes  Schuld=  und  Hypothekenbriefes  ist  mit  deren  Verlantbarung
  sormell  vollendet  und  bedarf  daher  des  Ab-0tnsfes
  durch  Unterschrift  und  Siegel

Bei  zusammentreffenden  Disetplinarüber-#
  6.  eines  Notars  sind  die  einzelnen  Geldstrafen
ohne  Beschränkung  auf  eine  gewisse  Summe  mit  einander
zu  verblnden
Die  nach  diesem  Artikel  verwirkten  Diselplinarstrafen

bewegen  sih  zwischen  9  und  180  Mk.

Art.  139  mit  98  497,  498  und  505  der  SthO.
enn  in  einem  eine  Reihe  von  Auschuldigungen  betrefsenden
  Disciplinarverfahren  die  Berufung  des  Notars
in  einzelnen  Punkien  für  begründet  befunden  wird,  so
sind  nicht  alle  Kosten  des  Rechtsmittels  der  k.  Staatskasse
  zur  Last  zu  legen,  sondern  es  ist  bezüglich  der
mehreren  selbständigen  Delikte  auch  im  Kostenp  geondert
  zu  erkennen.  Der  Notar  hat  die  Kosten  selnes

echtsmittels  in  Ansehung  aller  jener  Delikte  zu  fragen,
vchüglih  deren  es  erfolglos  war
Nothbedarf:  Einrede  desselben  nach  bayer.  Recht
Nürnberger  Recht  s.  Ehefrau.

Oeffentlicher  Weg  ist  nur  der  „zum  bemeinen  Gebrauch
estim

e  Stemanrhrenn  des  vyhiheentinet  j.  Hypolheken.

Oralsideikommiß  s.  Fideikommiß.

Selle

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