Alphabelisches  Register.

Pfaudbrieffrage  in  Deutschland  nach  ihrem  dermaligen  s
Stande  und  nach  dem  Entwurse  des  bürgerlichen  Gesethbuches
  v.  Dr.  H.  Tinsch

Psandrecht:  Durch  Erndien  und  Auodreschen  gepfändeter
Halmfrüchte  n  wird  das  begründete  Pfandrecht  nicht  aufgehoben
  .

Polizeistu  nde:  Eine  geschlossene  wesellschaft,  die  in  den
oberen  Lokalitäten  eines  Hauses,  in  dessen  Erdgeschosse
eine  Wirthschaft  betrieben  wird,  eine  Tanzunterhaltung
veranstaltet,  i  ist  an  die  Einhaltung  der  Pelizelstunde  geunden


Preußisches  Landrecht  j.  Erbschaftszeugniß-Protestation

  s.  Hypotheken.

Rechtsauwalt  s.  Anw

Rechtshülfeverfahr  gnr  Ibamonch  desselben  von  Ferdinand
  Böhm
Zeitschrift  für  internationales  Friumt-  7Pr#  Strafrecht  uul

besonderer  Berücksichtigung  der  Rechtshülse

Rechtsmittel  s.  Streitgenossen.

Reinigung  der  Wege  und  Straßen.  Die  Gemeindeverwaltungen
  s-  die  Hausbesiber  ur  Reinigung  der
zänge,  iprer  Anwesen  sich  hinzlehenden  Wege  und  Siraßen

delelte  Entschlagung  von  der  richterlichen  Thätigkeit  .

Sammlung:  Art.  52  des  PStGB.  ist  ohne  Rücksicht
  auf  den  Ersolg  der  ohne  dle  ersorderliche  Bewilllgung
unternommenen  Sammlung  anwendbar,  weil  er  den  Nachweis
  eines  Erfolges  der  Sammlung  nicht  verlangt,  und
für  die  Anwendung  der  Strafbestimmung  daher  nur  maßgebend
  ist,  ob  Thatumstände  erwiesen  sind,  aus  welchen
das  Unternehmen  einer  Sammlung  hervorgeht  ..

Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Erlaß  einen  Aufruf
zu  Gaben  oder  Eembelthgen  enthält,  steht  dem  Thatrichter
  zu.  Ein  persönliches  Erbieten  seitens  des  Aufrusenden
  zur  Empfangnahme  wird  nicht  erfordert.  Jeder
Aufruf,  der  nicht  einem  lediglich  wohlthötigen  twede
Dilt,  bedarf  polizeilicher  Genebmigung

Schankwirthschaft  f.  Wirthschaft.

Schraune:  Das  in  einer  Schramdnorduung  enthaltene
Verbot,  an  Schrannentagen  Getreide  außerhalb  der  Schraune
zu  kanfen  oder  zu  verkaufen,  ist  rechtswirksam.  .

Sehn  -Ve1iüntnntsieDlenn§221bsbder  .V·

2.  Sept.  1886  vorgeschriebene  „schriftliche  Eröffnung“
dee  Beschlusses  der  Ortsschulbehörde  auf  Verwarnung  oder

Geldstrase  wegen  Schulversumnisse  besteht  in  Mittheilung

einer  Abschrift  des  Beschlusses  ....

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