X  Alphabelisches  Reglsler.

Sewitnteu=  Erwerb  durch  unvordentliche  Berjahrung.
Bayer.  Recht

Sltaunung  s.  Wa  sser

Strafbefehl:  Ist  der  von  einem  Amtsgericht  gegen  einen
dienstpräsenten  Soldaten  erlassene  Strafbefehl  unangefochten
geblieben,  so  ist  die  Auregung  des  Zuständigkeitsstreites
urch  das  um  Vollstreckung  angegangene  kilitärgericht
nicht  mehr  zulässig

Strasoerfährun?  s.  Verjäh  rung

Streitgenossen:  Wirkungen  der  Slreitgenossenschast  auf
die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  seitens  eines  Streitenossen


Subhastatlon:  Beschwerde  im  Subhastationsverfahren
Eigenthuntsvorbehast  n  nach  Art.  15  und  1  der  Novelle  zur

Tanzunterhaltung:  Eine  Veschlossene  Gesellschaft,  die  in
den  oberen  Lokalitäten  elnes  Hauses,  in  dessen  Erdgeschoß
eine  Wirthschaft  betrleben  wird,  eine  Tanzunterhaltung
veranstaltet,  ist  an  die  Eithaltino  der  Polizeistunde  ge-Ein

  K  Konsumverein,  der  zur  geselligen  unterhaltung  seiner
itglieder  eln  eigenes  Lokal  besitzt  und  darin  eine  auf

die  Thellnahme  seiner  Mitglieder  und  deren  Angehörigen
beschränkte  Tanzunterhaltung  veranstaltel,  bedarf  hiezu
keiner  boliaellichen  Erlaubniß  Auf  die  Lösung  der
Frage,  ob  solch  ein  Verein  eine  „geschlossene  Gesellschaft"
sei,  kann  der  §  1  des  RG.  v.  1.  Mai  1889,  die  Erwerbsundk
  Wirthschaftsgenossenschaften  beir.  keinen  Eiustuß

Thiere:  ch  kan  derselben

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7,  33
Tinsch,  sandbrieffrage  in  Deutschland  nach

ihrem  dermaligen  Stande  und  nach  dem  n  Entwurse,  elnes
bürgerlichen  Gesetzbuches

Uferschuy:  Die  Anwendbarkeit  des  Art.  26  des  Ges.  v.
28.  Mal  1852,  den  Userschutz  und  Schuß  gegen  Ueberschwemmungen
  betr.,  setzt  toaht  eine  in  Anwendung  des

Art.  17  getroffene  pollzeiliche  W  und  die  Nichtbefolgung

  derselben  voraus.  Der  Strafrichter  hat  die

Nothwendigkeit  oder  uedmähiglei  der  polizeilichen  Anordnung

  nicht  zu  prüsen

nabddnn  gn  Einzlehung.

Unfug,  hrober:  Eine  gegen  bestimmte  Personen  gerichtete
ungebührliche  Handleus  kann  nur  dann  als  „grober  Unfun“
  in  Betracht  kommen,  wenn  sie  auch  eine  elästigung
oder  Beunruhigung  des  Publikums  in  volvi

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Urtheile  im  Clol  Frebebe  Zweite  oislbellil  urheite  a85

Ausfertigung  durch  den  Gerichtsschreiber  ..