Systematisches.  Register.  XIII

C.  m——  für  das  Königreich  Bayern.

15  und  16  der  Novelle.  Behandlung  des  Elgenthumsvorbalrt
  n  im  Subhastationsverfahren.  8

D.  Gerichtsverfassung.
Handbuch  des  Rechtshülfeverfahrens  von  Ferdinand  Böhm.  16.
E.  Gerichtskostengesetz.
*  *  9#0,  98.  Zurückerstattung  des  geleisteten  Kostenvorschusses.

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en-Ordnung.

8  44.  Gessthr,  wenn  die  ##nfermalen  des  Prozeßbevollmächtigten
  durch  einen  anderen  Rechtsanwalt  vermittelt  wurde.  G3.

G.  Bayerisches  Notariatsgesetz.

14.  Erforderniß  notarieller  Beurkundung  für  Vaterund
  l*–Eb*  bei  vertragsmäßiger  allgemeiner  Gütergemeinschaft
  im  Geltungsbereiche  des  bayer.  Landrechts.  19.
Unschädlichkeit  einer  irrigen  Bezeichnung  des  Vertragsobjektes  in
der  Notariatsurkunde.  Erfordernisse  des  dolus  causam  dans.  113.
Wirkung  einer  mündlichen  Nebenverabredung  zu  einem  notarlellen
Uebergabsverlrage.  119.

Art.  15.  Die  aus  Mangel  an  Aufmerksamkeit  des  Notars
gelthahene  unrichtige  Verlautbarung  des  Schuldbetrages  in  einem
Schuld=  und  Hypothekenbriefe  ist  disciplinär  strafbar,  auch  wenn
die  Handlung  auf  ein  Schreibversehen  zurückzuführen  ist  und  dleses
Versehen  einen  nachtheiligen  Ersotg  nicht  hatte.  203.  Ein  Notar,
welcher  die  Richtigstellung  des  Kaufschillings  in  der  Form  einer
einselligen  Erklärung  des  Käusers  verlautbart,  ist  disciplinär  strafbar.
  205.  Ein  Notar,  welcher  die  Erklärung  zweier  Ansteigerer,
daß  sie  sich  hinsichtlich  der  ihnen  in  der  Versteigerungsurkunde
zugeschlagenen  Grundstücke  gelrrt  haben,  in  Form  elner  Berichligung
  verlautbart,  ist  disciplinär  strafbar.  236.  Ein  Notar,
welcher  vor  der  Beurkundung  eines  Vertrages  über  Liegenschaften
die  Einsichtnahme  des  Hypothekenbuches  unterläßt,  obwohl  ihm
dessen  Einsicht  möglich  war,  ist  dlsciplinär  strafbar.  236.
Art  62.  Ein  Notar,  welcher  Betheillgte  nicht  kannte,  sle  aber
nach  Namen,  Stand  und  Wohnort  bekannt  in  der  Urkunde
its  ist  inchimn  Krafber.2
(bf.  1  ,  65.  .  jen  diel  uheltimm#  verfehlt
sich  #r  —*x  7nit  8  vein  deshalb,  weil  er  zehn
Monate  früher  einen  Ehevertrag  zwischen  1—  verlautbart  hat
und  die  Frauensperson  nunmehr  hochschwamer  ist,  gegen  deren
Absicht,  als  lhm  nach  Namen,  Stand  und  Wohnort  bekannte  Eheleuie
  in  der  nämllchen  Urkunde  aufführt.  302.