XIV  Systematisches  Register.

rt.  63  Abs.  1.  Jeder  Zusaß,  jede  Berichtigung  oder
nachträgliche  Ertlänup=  welche  einer  abgeschlossenen  Urkunde  anereiht
  wird,  muß  die  Grundbedingungen  einer  neuen  giltigen
otarlatsurkunde  an  sich  tragen.  Verfehlungen  hiegegen  begründen
Disclplinarstrasen.  238.

Art.  66—69,  71,  72.  Unter  „Schluß  der  Urkunde“  versteht
  man  den  sormellen  Abschluß  der  Beurkundung,  den  Raum
der  Urkunde,  auf  welchen  die  Unterschriften  der  Betheiligten  und
des  Notars  zu  seyen  sind.  Berichtigungen  am  Schlusse  der  Urkunde,
  vor  diesen  Unterschriften  erfolgt,  gehören  zum  Coniexle  der
Urkunde  und  ist  hierin  die  Angabe  der  2  der  beigesetzten  oder
durchstrichenen  Worte  nicht  erforderlich,  wenn  diese  Worte  selbst
namhaft  gemacht  werden.  352.

Art.  6  Eln  Notar,  welcher  eine  Urkunde  abschließt,  ohne
den  Grund  der  fehlenden  Unterschrift  einer  „als  betheiligt“  aufheführten
  Person  zu  erwähnen,  ist  disciplinär  strafbar.  267.

Art.  67  Abs.  2.  Eine  der  Genehmigung  der  Ehefrau  bedürfende
  Erklärung  des  Ehemannes  über  Errichtung  eines  Schuld--und
  Hypothekenbrieses  ist  mit  deren  Verlautbarung  sformell
vollendet  und  bedarf  daher  des  Abschlusses  durch  Unterschrist  und
Siegel.  286.

Art.  113.  Bel  zusammentreffenden  Disciplinarübertretungen
eines  Notars  sind  die  einzelnen  Geldstrasen  ohne  Beschränkung
auf  eine  gewisse  Summe  mit  elnander  zu  verbinden.  221.  Die
nach  diesem  Artikel  verwirkten  Diselplinarstrasen  bewegen  sich
zwischen  9  und  180  Mk.  302.

Art.  139  mit  §5  497.  498  und  505  der  StPO.
Wenn  in  einem  eine  Reihe  von  Auschuldigungen  beltreffenden
Disclplinarverfahren  dle  Bernfung  des  Notars  in  einzelnen  Punkten
für  begründet  befunden  wird,  so  sind  nicht  alle  Kosten  des  Rechtsmittels
  der  k.  Staatskasse  zur  Last  zu  legen,  sondern  es  ist  bezüglich
  der  mehreren  selbständigen  Delikte  auch  im  Kostenpunkt  gesondert
  zu  erkennen.  Der  Notar  hat  die  Kosten  seines  Rechtsmittels
  in  Ansehung  aller  jener  Delikte  zu  tragen,  bezüglich  deren
es  erfolglos  war.  269.

II.  Civilrecht.
A.  Allgemeine  Lehren.

Zeitschrift  für  internationales  Privat=  und  Strafrecht  mit
besonderer  Berücksichtigung  der  Rechtshülfe  von  Ferdinand  Böhm.
368.  Zum  Verjährungsgesetze.  1.  Verjährung  von  Forderungen
gegen  den  Staat.  5.  Der  Beweis  der  unvordenklichen  Verjährung
nach  bayer.  Landr.  401.  Servitutenerwerb  durch  unvordenkliche
Verjährung.  Bayer.  Recht.  60.

B.  Dingliche  und  denselben  verwandte  Rechte.

1)  Eigenthum.  Eintragung  elner  Beschränkung  des  Grundelgenthümers
  in  baullcher  Benützung  seines  Eigenthums  in  das
Hypothekenbuch.  392.