XVI  Systematisches  Reglster.

V.  Strafrecht  und  Strafprozeß.
A.  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.

8  42.  Dieser  §  bezieht  sich  auch  auf  Uebertrelungen,  gegen
welche  auf  Einziehung  oder  Unbrauchbarmachung  erkannt  werden

kann.

.  Die  WMillensfrelheit  und  das  Strafrecht  von  Dr.
Hugo  rliusu-  -  53.

0  Ziff.  4.  Unter  den  Worten  „von  zwei  Jahren“  wird
„mehr  als  zwei  Jahre“  verstanden.  184.

8  114  unterscheidet  nicht  zwischen  einzelnen  Arten  von  Beamten
und  verlangt  nur  das  Vorllegen  einer  Amtshandlung  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  diese  im  Einzelfalle  gerechtserligt  ist.  415

1#  Durch  Erndten  und  Ausdreschen  gepfändeter  Halmfrüchte
  wird  das  begründele  Pfandrecht  nicht  aufgehoben.  47.

8  242,  246.  Ein  Holzanfseher  hat  kraft  der  ihm  anvertrauten
Obhut  noch  nicht  den  Gewahrsam  der  Bestandtheile  oder  Erzengnisse
  des  Wald  es.  366.

3  begreist  unter  „Beschädigung“  nur  eine  solche  Einwlrkung
  auf  die  Sache,  durch  welche  die  Substanz  derselben  alterirt,
ihre  Unversehrtheit  ausgehoben  wird.  348.

§  303  mit  §  17  der  VO.  v.  6.  Oktober  1863,  die  polizeilichen
Vorschriften  über  Ansübung  und“  Behan  idlung  der  Jagden  betr.
Die  Tödtung  eines  aussichtslos  umherlaufenden  Huntes  durch
den  Jagdberechtigten  oder  seinen  Jagdaufseher  verstößt  nur  dann
nicht  gegen  das  objektive  Recht,  wenn  Tödtung  und  ausfsichtsloses
Umherlausen  im  Jagdgebiete  zeitlich  äusammensallen.  142.

0  Ziff.  11.  Eine  gegen  bestimmte  Personen  gerichteie
unnde5ins9  Handlung  kann  nur  dann  als  „grober  Unfug"“  in
Betracht  kommen,  wenn  sie  auch  eine  Belästigung  oder  Benuruhigung
des  Publikums  involvirt.  92.

365.  Eine  geschlossene  Gesellcchaft.  die  in  den  oberen
Lokalitäten  eines  Hauses,  in  dessen  Erdgeschoß  eine  Wirthschaft
betrieben  wird,  eine  Tanzunterhaltung  veranstaltet,  list  an  die
Einhaltunge  der  MKolikeistunbe  gebunden.  45.

10.  8  e  Zuwlderhandlung  gegen  eine  die  Stauung

der  räben  und  Durchlässe  verbletende  distrikissulzeih

  e  Vorshri  wird  durch  ein  diugliches  Recht,  dieses
asser  zu  benüben,  nicht  allerirt.  89.

367  Ziff.  5  mit  §  19  Ziff.  1  der  VO.  25.  April  1877
in  5.  Fassung  des  §  2  E  VO.  v.  9.  Novemer  1882,  die  Zubereltung
  und  Feilhaltung  der  Arzneien  beir.,  Begriff  des  den
Apothetern  uunbedingt  verbotenen  Ordintrens.  175.

4  Oesfenilicher  Weg  ist  nur  der  „zum  gemeinen
Gebrauch“  be  limmte.  79.

B.  Bayerisches  Polizeistrafgesetzbuch.
Art.  32.  Eln  Konsumverein,  der  gur  geselligen  Unterhaltung
selner  AMicglieden.  eln  elgenes  Lokal  besitzt  und  darin  eine  auf  die