Systematisches  Register.  XVII

Theilnahme  seiner  Mitglieder  und  deren  Angehörigen  beschränkie
Tanzunierhaltung  veranstaltel,  bedarf  hiezu  keiner  polizeilichen
Erlaubniß.  Auf  die  Lösung  der  Frage,  ob  solch  ein  Verein  eine
„Leschlossene  Gesellschaft“  sei,  kann  der  §  1  des  R.  v  1889,
die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  beirl.  K#en  Einfluß
  Kusern.  108.

52  ist  ohne  Rücksicht  auf  den  Erfolg  der  ohne  die
aafordlklich-  Bewilligung  unternommenen  Sammlung  anwendbar,
weil  er  den  Nachweis  eines  Erfolges  der  Sammlung  nicht  verlangt
  und  für  die  Anwendung  der  Strafbestlmmung  daher  nur
maßgebend  ist,  ob  Thatumstände  erwiesen  sind,  aus  welchen  das
unternehmen  einer  Semulung  hervorgehl.  96.

Art  53.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Erlaß
einen  ES1  zu  Gaben  vder  Geldbeträgen  enthält,  steht  dem
Thatrichter  zu.  Ein  persönllches  Erbieten  seitens  des  Aufrusenden
zur  Empfangnahme  wird  nicht  erfordert.  Jeder  Aufruf,  der  nicht
einem  (lediglich.  wohlihätigen  Zwecke  dieut,  bedarf  polizeilicher  Genehmigung


.  58.  one  in  §  2  Abs.  6  der  VO.  v.  2.  September  1886
vorgelsse  28,  Ahristich  Eröffnung“  beselet  in  Mitthellung  einer
Abschrift  des  Beschlusses.  135

Art.  73  Abs.  2  Der  hier  ogbrauch-  Ausdruck  „Wohnungsräume“
  bezleht  sich  auch  auf  „Arbeitsräume  und  Werkstätten“.
132.

Art.  81.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  hierin  erwähnten
Personen  dem  Angeklagten  gegenüber  als  „angehörig“  oder  „anvertraut“
  erscheinen,  bemißt  sich  nicht  nach  den  Bestmmmungen  des
öffentlichen.  sondern  nach  denen  des  bürgerlichen  Rechts.

102.  Wer  in  der  Pfalz  bei  einem  Neubau  oder.  Umban
von  WWt  die  unterste  Stuse  der  Eingangstreppe  über  die
vordere  Flucht  des  Sockels,  also  über  die  Sockeklinie  hinansrücken
will,  cbedarf  hiezu  der  Erlaubniß.  101.

Art.  102  Abs.  2  Ziff.  I.  Begriff  der  „Bauarbeit“.  129.

Vel.  146.  Pas  in  einer  Schtannenerinung  enthaltene  Verbot,
  an  Schrannentagen  Getreide  außerhalb  der  Schraune  zu
kausen  oder  zu  verkaufen,  ist  rechtswirksam.  94.

C.  Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich.

85  14,  19,  150.  Ist  der  von  einem  Amtszercchte  gegen
elnen  dienstpräsenten  Soldaten  erlassene  Strafbesehl  unanhesochten
  geblieben,  so  ist  die  Anregung  des  Zuständigkeitsstreites
misches,  das  am  Vollstreckung  angegangene  Militärgericht  nicht  mehr
nlässig.
àaut  24  30.  Entschlagung  von  der  richterlichen  Thätigkeit.
  13.
147.  Akteneinsicht.  1

255.  Dürfen  chunist  Atteste  über  fahrlässige  schwere
snNN—  in  der  Hauptverhandlung  verlesen  werden?