XVIII  Systematlsches  Regisler.

D.  Andere  in  Ausübung  der  Strafrechtspflege  zur  Anwendung
  gekommene  Gesetze.

1)  Gewerbeordnung  fürt  das  Deutsche  Reich.

§#§&amp;  44,  41  u.  148  Ziff.  5.  Ein  Mehger  bedarf  zum  Ankauf
von  Vieh  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen
Niederlassung  behufs  Schlachtung  desselben  in  seinem  Gewerbebetriebe
  einer  Legitimationskarte.  331.

§#  Ziff.  Ueber  das  Erforderniß  polizeilicher  Genehmigung
  zum  Betriebe  einer  Schankwirthschaft  entscheidet  der  Strafrichter
  in  eigener  Zuständigkeit.  Voraussepungen  der  Befugniß
der  Bräuer  ihre  Erzeugnisse  auf  ihren  Lagerkellern  auszuschenken.

71.

&amp;  148  Abs.  1  Ziff.  1  und  Abs.  2.  Ein  Mettger,  welcher  die
aus  dem  Schlachten  der  Thiere  gewonnenen  Felle  zu  Leder  gerben
läßt  und  damit  Handel  treibt,  ist  zur  Anzeige  dleses  Lederhandels
verpflichtet;  die  Unterlassung  dleser  Anzeige  ist  nicht  nach  Abs.  2
des  §  148,  sondern  nach  Ziff.  1  des  Abs.  1  strafbar  und  für  die
Auwendung  dieser  Strafvorschrift  ist  die  Meinung,  zur  Anzeige
nicht  verpflichtei  zu  sein,  ohne  Belang.  410.

8  153  bedroht  schon  die  unternommene  Einwirkung  auf  die
Willensfreihelt  eines  Anderen  milttelst  Drohung.  Die  Ankündigung
Cesellschaftlicher  Zurücksezung  kann  als  Drohung,  Verrufserklärung
und  Ehrverletzung  in  Betracht  kommen.  168.

2)  Bayerlsches  Forstgesetz.

Art.  92  Ziff.  1.  Das  Beltreien  künstlicher  Ansaaten  und
Pflanzungen  mit  Pferden  oder  anderem  Vieh  ist  anch  dem  Forstberechtigten
  untersagt.  141.

Art.  93  Ziff.  6.  Als  „besondere  Vorschrift“  ist  auch  dle  vom
Forstmeister  erlassene  Anordnung  zu  erachten,  daß  nach  Beendigung
des  Hiebes  sämmtliches  Rechtholz  abgezählt,  numerirt  und  dem
Ausschusse  überwiesen  wird,  vor  der  Ueberweisung  aber  nicht  das
Geriußte  abgefahren  werden  darf.  187.

Art.  94  Ziff.  1  legt  den  Besitzern  von  Säg=  und  Schneidemühlen
  die  Berufspflicht  auf,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Annahme
nicht  vorschristsmäßig  gezeichneter  Sägblöcke  unterbleibe.  110.

3)  Bayerisches  Jagdgesetz  vom  30.  März  1850.

Art.  23  in  der  Fassung  des  Art.  11  des  Ausf.-Ges.  vom
18.  Angust  1879  zur  RSt#  O.  Wer,  wenn  auch  im  Auftrage  des
Jagdberechtigten,  einen  von  diesem  Tags  vorher  angeschossenen
Hasen  aussucht,  verfolgt,  erlegt  und  dem  Jagdberechtigten  überbringt,
  übt  die  Jagd  aus,  und  bedarf  hiezu  einer  Jagdkarte  sowie
der  schristlichen  Erlanbniß  des  Jagdberechtigten.  317.