Systematisches  Register.  XIX

4)  Bayerisches  Geseh  vom  28.  Mai  1852,  den  Uferschutz  und  den
Schutß  gegen  Ueberschwemmungen  betr.

Art.  17,  26.  Die  Anwendbarkelt  des  Art.  26  setzt  lediglich
elne  in  Anwendung  des  Art.  17  getroffene  polizelliche  Anordnung
und  die  Nichtbefolgung  derselben  voraus.  Der  Strafrichter  hat
die  Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  der  pollzeilichen  Anordnung
nicht  zu  prüfen.  107.

5)  Bayerisches  Geseh  über  den  Malzaufschlag.

Art.  7,  71.  Die  Verwendung  einer  mit  einem  Gläschen.
«  IASJI  behufs  Erhöhung  der  Gährkraft  vermischten  Hefe  ist  strafbar.

6)  Vayerische  Gemeindeordnung.

Art.  29.  Dle  Gemeindeverwaltungen  können  die  Hausbesitzer
zur  Reinigung  der  längs  ihrer  Anwesen  sich  hinzlehenden  Wege
und  EStrahenhben  anhalten.  318.

7)  Bayerische  Militärstrasprozeßordnung.

Art.  72.  Die  Zuständigkeit  der  bürgerlichen  Gerichte  zur
Verbescheidung  der  von  einem  Angeklagten  gegen  ein  schöffengerichtliches
  Urtheil  eingelegten  Berufung  geht  dadurch  nicht  verloren,
  daß  der  schon  zum  Militär  ausgehobene  aber  bis  zum
Dienstesantritt  beurlaubte  Angeklagte  noch  vor  der  oberrlchterlichen
Verhandlung  und  vor  seinem  Dienstesantrittie  wegen  eines  militärischen
  Vergehens  in  Untersuchung  gezogen  worden  ist.  191.