Samstag  den  4.  Jannar  1890.  55.  Jahrgang.  M.  1.

Dr.  J.  A.  Seuffert'a

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

1859.  —  Mitthell  der  Rechl
Inbein  si,  ro  ss  —

recht  und  Civilprozeß.  —  Li#le

Zum  Verjährungsgesetze  von  1859.
Von  Ministerialrath  Dr.  Frhr.  v.  Völderndorff.

Inhaltlich  des  Art.  1  Abs.  2  des  Bayerischen  Gesetzes
  vom  26.  März  1859,  betreffend  die  Verjährungsfristen,
  verjähren  in  fünf  Jahren  von  der  jedesmaligen
Verfallzeit  an  gerechnet  „Zinsen  jeder  Art“.  Wie  ich
in  meinem  für  die  Dollmann'sche  Sammlung  bearbeiteten
  Kommentare  zu  diesem  Gesetze  S.  26  ausgeführt,
  wird  nicht  wohl  bezweifelt  werden  können,  daß
unter  diesem  allgemeinen  Ausdrucke  nicht  blos  die  bedungenen,
  sondern  auch  die  gesetzlichen  Zinsen  und  ebenso
die  Verzugszinsen  zu  verstehen  sind.  Dagegen  ist  es
bestritten,  ob  die  zitirte  Gesetzesvorschrift  auch  auf  solche
Zinsen  Anwendung  finde,  welche  in  einem  gerichtlichen
Urtheile  zugesprochen  sind.

Für  die  Bejahung  der  Frage  hat  man  sich  auf  die
Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  berufen.  Der  Regierungsentwurf
  hatte  die  einfache  Fassung  „Zinsen“,  und
in  den  Motiven  hieß  es,  hierunter  seien  „nicht  blos  Zinsen
aus  Darlehenskapitalien,  sondern  auch  Verzugszinsen  und
überhaupt  Zinsen  jeder  Art“  zu  verstehen.  Der  Referent
im  Gesetzgebungsausschusse  wollte  soweit  nicht  gehen;  er
beantragte  zu  setzen:  „bedungene  oder  zu  bestimmter
Zeit  fällige  Zinsen“.  Allein  bei  der  Plenarberathung

Neue  Folge.  Band  XXXV.