2  Zum  Veriährungsgesetze  von  1859.

wurde  auf  den  Regierungsentwurf  zurückgegriffen  und
auf  Antrag  des  Abgeordneten  Dr.  Völk,  um  jeden  Zweifel
zu  beseitigen,  die  nunmehrige  Fassung  angenommen.
(Verh.  der  K.  der  Abg.  Stenograph.  Bericht  S.  290  ff.)
Nachdem  nun  der  Wortlaut  des  Gesetzes  ganz  allgemein
ist  und  unbeschränkt  „Zinsen  jeder  Art“  nennt,  würde
der  Gesetzgeber,  falls  es  seine  Absicht  gewesen  wäre,
judikatmäßige  Zinsen  auszuschließen,  diese  ausdrücklich
haben  ausnehmen  müssen.  Da  er  dieses  gethan,  dürfe
man  nach  Landrecht  Thl.  I  Kap.  1  §  9  gar  nicht  auf
die  angebliche  Absicht  des  Gesetzgebers  zurückgreifen,  um
eine  dem  klaren  Wortlaute  widersprechende  Auslegung  zu
suchen,  sondern  müsse  es  bei  diesem  sein  Bewenden  haben.

Die  entgegengesetzte,  verneinende  Ansicht  stützt  sich
besonders  darauf,  daß  die  Verjährung  ihrem  Prinzipe
nach  eine  Strafe  für  den  säumigen  Gläubiger  sei;  derjenige
  Forderungsberechtigte,  welcher  bei  Zahlungsweigerung
  des  Schuldners  nicht  innerhalb  gehöriger  Zeit  den
Weg  der  Klage  betrete,  sondern  die  Sache  ungebührlich
hängen  lasse,  solle  wegen  seiner  Nachlässigkeit  seines
Rechtes  verlustig  gehen.  Dieses  Prinzip  finde  auf  sog.
Prozeßzinsen  keine  Anwendung;  hier  habe  der  Gläubiger
seine  Pflicht  erfüllt,  er  habe  geklagt,  und  es  gebe  keinen
Anlaß  zur  klageweisen  Beitreibung  von  rechtskräftig  Zugesprochenem,
  folglich  könne  aus  der  Unterlassung  auch
kein  zur  Strafe  eintretender  Verlust  des  Anspruches  gefolgert
  werden.  Hiegegen  wird  eingewendet’):  In  der
Wirkung  der  Rechtskraft  seien  drei  Stufen  zu  unterscheiden,
  welche  in  dem  Rechtsinstitut  des  Antrags  auf
Hülfsvollstreckung,  actio  judicati  und  Einrede  der  Rechtskraft,
  erscheinen.  Die  actio  judicati  enthalte  insofern  ein
vom  Antrage  auf  Zwangsvollstreckung  verschiedenes  materielles
  Moment,  als  ihr  nach  Römischem  Recht  eine
eigenthümliche  Obligation  zu  Grunde  liege,  welche  jedoch
selbst  nur  die  Entwicklung  und  Vollendung  der  durch  die

u)  In  einem  Erkenntnisse  des  k.  Oberlandesgerichts  München.