Zum  Verjährungsgesetze  von  1859.  3

Litiscontestation  begründeten  Obligation  sei.  Diese  Obligation
  habe  übrigens  keinen  anderen  Prozeßstoff,  als  die
Exekution  und  sei  nur  eine  weitere  Form  derselben;  sie
werde  nach  unserem  Prozeßrechte  durch  das  Anrufen  auf
Exekution  ersetzt.  Es  könne  nicht  gesagt  werden,  daß
Angesichts  eines  rechtskräftigen  Urtheiles  die  Verfolgung
der  hieraus  fließenden  Obligation  nicht  möglich  sei  und  ihr
die  exceptio  rei  judicatae  entgegenstehe,  und  schon  deshalb
  von  einem  Laufe  der  Verjährungsfrist  keine  Rede
sein  könne  (nach  der  Parömie:  agere  non  valenti  non
currit  praescriptio).  Diese  Einrede  habe  nur  dann  eine
Berechtigung,  wenn  der  durch  Judikat  erledigte  Prozeßstoff
  neuerdings  in  den  Streit  gezogen  worden  sei,  nicht
aber,  wenn  der  Vollzug  des  Judikats  angestrebt  werde.
Dieselbe  prozessuale  Natur  theilten  mit  dem  Urtheile  auch
andere  Rechtsinstitute,  denen  vollstreckbare  Schuldtitel
zukommen,  wie  Vergleiche,  Notariatsurkunden  mit  Vollstreckungsklausel
  u.  s.  w.  Wie  die  Klagerhebung,  so  bewirke
  auch  jede  Vollstreckungshandlung  —  sei  es  in  Folge
eines  Auftrages  an  den  Gerichtsvollzieher  oder  in  Folge
eines  Antrages  bei  Gericht  —  eine  Unterbrechung,  weil
sie  die  Erhebung  der  actio  judicati  vertrete,  und  man  könne
daher  keine  Gefahr  erkennen,  welche  den  Weiterbetrieb  des
Anspruches  hinsichtlich  der  Zinsen  bedrohe.  Die  Entschuldigung,
  welche  bei  schwebendem  Streite  dem  Kläger  zur
Seite  stehe,  entfalle,  wenn  Alles  zu  seinem  Vortheil  klar
entschieden  sei.  (Savigny  Bd.  V  S.  325  §  243.)  Es
hindere  den  Gläubiger  Nichts,  um  die  Verjährung,  welche
mit  dem  Judikate  wieder  beginnt,  zu  unterbrechen,  mit
dem  Vollstreckungsantrage  jeweilig  vorzugehen.

Von  den  Vertretern  der  bejahenden  Ansicht  wird
übrigens  behauptet"),  auch  dann,  wenn  man  annehmen
wollte,  daß  das  Gesetz  vom  26.  März  1859  die  nach  dem
unterbrechenden  richterlichen  Urtheile  neu  beginnende  Verjährungsfrist
  unter  den  Gesichtspunkt  der  allgemeinen
Soz.  B.  hat  sich  das  k.  Landgericht  München  I  in  einem

Erkenntnisse  v.  29.  Mai  1882  ausgesprochen.
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