4  Zum  Verjtihrungsgesehe  von  1859.

gesetzlichen  Vorschriften  gebracht  wissen  wollte,  würden  doch
die  im  Prozeßurtheile  zugesprochenen  Zinsen  nicht  in  30,
sondern  in  5  Jahren  verjähren;  denn  die  allgemeine  Vorschrift,
  daß  judikatmäßige  Ansprüche  in  30  Jahren  verjähren,
  sei  durch  die  lex  specialis  über  Zinsenverjährung
jedenfalls  derogirt.

Ich  theile  nach  vollständiger  Prüfung  der  Gründe
für  und  wider  die  bejahende  Meinung.  Indessen  muß
wohl  der  Fall  ausgeschieden  werden,  wenn  in  dem  Urtheile
die  Zinsen  bereits  dem  Betrage  nach  festgesetzt  sind.
Z.  B.  A  sei  schuldig,  dem  B  200  Mk.  Hauptsache,  die
begehrten  fünfprozentigen  Zinsen  vom  verflossenen  Jahre
mit  10  Mk.  und  die  Kosten  des  Prozesses  zu  bezahlen.
Daß  die  Verjährung  dieser  Zinsen,  ohngeachtet  des  allgemeinen
  Ausdruckes  im  Gesetze  („Zinsen  jeder  Art“),
nicht  innerhalb  5  Jahren,  sondern  in  derselben  Zeit  wie
die  zugesprochenen  200  Mk.  Hauptsache  verjähren,  halte
ich  nicht  für  bestreitbar.  Denn  hier  fehlt  das  in  Abs.  1
des  Art.  1  als  Qualität,  welche  die  kürzere  Verjährung
motivirt,  ausgenommene  Charakteristikum:  des  „jährlich
oder  in  kürzeren  bestimmten  Fristen  Wiederkehrens“,  was
bei  bedungenen  Zinsen,  Verzugszinsen  (die  mit  jedem
Tage  des  Verzuges  sich  vermehren)  und  den  gesetzlichen
Zinsen  im  engeren  Sinne  zutrifft.

Wenn  nun  aber  dieses  der  Fall  ist,  so  möchte  man
allerdings  glauben,  daß  die  zufällige  Form  des  richterlichen
  Ausspruches  doch  nicht  genügen  könne,  um  die
rechtliche  Beschaffenheit  des  Zugesprochenen  zu  ändern.
Allein  es  fällt  hiegegen  als  nach  meiner  Meinung  entscheidend
  in  die  Wagschale,  daß  zur  Zeit  der  Erlassung
des  Gesetzes  (1859)  das  bayerische  Recht  „Prozeßzinsen“
oder  „richterliche  Zinsen“  überhaupt  nicht  kannte.  Das
Landrecht  Thl.  II  Kap.  III  8  21  nennt  nur  die  drei  Arten
der  Entstehung:  Geding,  Spezialgesetz  und  Verzug,  und
aus  der  damals  für  das  gesammte  diesseitige  Bayern
geltenden  Gerichtsordnung  von  1753  Kap.  V  9  9  Nr.  2
und  Kap.  VI  §  1  ergibt  sich,  daß  der  Gesetzgeber  die