Oberstrichterliche  Entscheidungen.  5

Zinsen,  welche  der  Beklagte  in  Folge  des  gegen  ihn  ergehenden
  Urtheiles  für  die  Zeit  des  Rechtsstreites  zu
zahlen  hat,  lediglich  als  durch  dessen  mala  fides  veranlaßt
  ansieht,  und  daß  sie  also  in  seinen  Augen  nichts
Anderes  sind  als  Verzugszinsen.  Nachdem  nun  unbestritten
  die  Verzugszinsen  unter  die  kürzere  Verjährungsfrist
  fallen,  müssen  dies  auch  solche  im  Urtheile  zugesprochene
  Zinsen,  welche  sich  von  Tag  zu  Tag  vermehren,
z.  B.  A  sei  schuldig,  dem  B  1000  Mk.  Hauptsache,  davon
6%  Zinsen  vom  Tage  der  Klagezustellung  an  zu  bezahlen.
Sollte  deshalb  noch  irgend  Jemand  meinen  Kommentar
benützen,  so  bitte  ich,  diese  Abhandlung  auf  S.  26  zu  notiren.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Civilrecht  und  Eivilprozeß.

Verjährung  von  Forderungen  gegen  den
Staat.  Der  Beklagte  hat  dem  Anspruche  der  Kläger,
soweit  dieser  auf  Zahlung  der  Pensionsrückstände  und
Zinsen  hieraus  auf  mehr  als  fünf  Jahre  vom  25.  Juni
1888,  dem  Tage  der  an  den  kgl.  Fiskus  erfolgten  Klagszustellung
  —  zurückgerechnet,  gerichtet  ist,  die  Einrede
der  Verjährung  entgegengesetzt,  gestützt  auf  die  Bestimmung
  in  Art.  1  des  Gesc.,  die  Verjährungsfristen  betr.,
vom  26.  März  1859  —  Ges.-Bl.  S.  25  Nr.  3.

Der  Berufungsrichter  hat  diese  Einrede,  soweit  die
Pensionsrückstände  in  Frage  kommen,  als  unbegründet
erachtet,  dagegen  auf  Grund  der  Verjährung  die  Klage
in  Ansehung  der  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Juli  1883
geforderten  Verzugszinsen  abgewiesen.

Durch  die  erstere  Entscheidung  erachtet  der  Vertreter
der  Revision  die  Bestimmung  des  Art.  1  des  angeführten
Gesetzes  mit  Recht  verletzt.  —  Die  Entscheidung  hängt
ab  von  Beantwortung  der  Frage,  ob  die  Forderungen  an
die  kgl.  Staatskasse,  welche  Ansprüche  der  in  Art.  1
Abs.  1  jenes  Gesetzes  bezeichneten  Art  betreffen,  inner-