6  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

halb  der  dort  festgesetzten  fünfjährigen  Frist  erlöschen
oder  bezüglich  derselben  die  bis  dahin  geltende  dreißigjährige
  Verjährungsfrist  vorbehalten  ist,  selbstverständlich
soweit  diese  Ansprüche  nicht  fallen  unter  die  Bestimmung
des  §  31  des  Finanzgesetzes  vom  28.  Dezember  1831  —
Ges.-Bl.  v.  J.  1831  S.  121  —  nach  welcher  Gesetzesbestimmung,
  so  wie  dieselbe  in  dem  Plenarbeschlusse  vom
9.  März  1848  —  Reg.-Bl.  S.  185  —  ausgelegt  wurde,
jene  Forderungen  an  den  Staat,  zu  deren  Zahlung  die
kgl.  Kassen  bereits  angewiesen  sind,  innerhalb  drei
Jahren  von  dem  Tage  an,  wo  sie  zur  Zahlung  verfallen
waren,  erlöschen,  welcher  Fall  hier  nicht  vorliegt.

Nach  Art.  1  Abs.  1  a.  a.  O.  verjähren  fällig  gewordene
  Beträge  an  Renten,  Unterhaltsbeiträgen,  Miethund
  Pachtgeldern  und  anderen  jährlich  oder  in  kürzeren
bestimmten  Fristen  wiederkehrende  Leistungen  in  fünf
Jahren  von  der  jedesmaligen  Verfallzeit  an  gerechnet.
Daß  die  in  gegenwärtiger  Streitsache  geltend  gemachten
Ansprüche  auf  Pensions-Nachzahlung  zu  den  hier  aufgeführten
  Leistungen  an  und  für  sich  zu  rechnen  sind,  ist
nicht  wohl  zu  bezweifeln,  auch  nicht  bestritten.

Es  soll  hier  nur  zu  der,  für  das  Revisionsgericht
gebotenen  rechtlichen  Begründung  dieser  Auffassung  bemerkt
  werden,  daß  Gehalts=  oder  Pensionsansprüche
schon  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  zu  den  in  Abs.  1
angeführten  Leistungen,  welche  jährlich  oder  in  kürzeren
bestimmten  Fristen  wiederkehren,  zu  rechnen  sind.

Hiefür  spricht  aber  auch  die  Entstehungsgeschichte
dieses  Gesetzes,  insbesondere  des  hier  in  Frage  kommenden
  Art.  1  Abs.  1,  der  den  ersten  Anstoß  zum  Erlaß
dieses  Gesetzes  gab.  —  Vgl.  Verhandlungen  der  K.  der
Abg.  1855/6  Beil.-Bd.  IV  S.  259  —  ein  Antrag  des
Abg.  Weiß  auf  Erlassung  eines  solchen  Gesetzes.  —  In
dem,  auf  diesen  Antrag  sich  beziehenden  Vortrag  des
Abg.  Arnheim  wurde  insbesondere  Bezug  genommen
auf  die  in  verschicdenen  deutschen  Staaten  damals  erlassenen
  Gesetze  über  die  Verjährungsfristen,  und  dabei