Oberstrichterliche  Entscheldungen.  7

namentlich  verwiesen  auf  die  preußische  Spezialgesetzgebung,
  welche  eine  vierjährige  Verjährungsfrist  unter
anderem  bestimmt  in  lit.  e  „wegen  Rückständen  an  Pensionen
  und  Besoldungen",  dann  auf  das  hannoverische
Gesetz,  welches  die  gleiche  Vorschrift  enthält.  Es  wurde
der  Wunsch  ausgedrückt,  daß  der  Entwurf  des  beantragten
  Gesetzes  diesen  bereits  bestehenden  Gesetzen  angepaßt
werden  solle.  —  S.  261  a.  a.  O

Diesem  Antrage  entsprechend  legte  die  Staatsregierung
  im  Jahre  1859  dem  Landtage  den  Entwurf
eines  Gesetzes  die  Verjährungsfristen  betr.  vor,  und  betonte
  in  den  Motiven  desselben,  daß  die  in  jenem  Antrage
  hervorgehobenen  Gesichtspunkte  festgehalten  worden
seien  —  vgl.  Verhandl.  der  K.  der  Abg.  1859  Beil.-Bd.  1
S.  6  —  und  in  dem  Vortrage  des  oben  genannten  Abgeordneten
  über  diesen  Gesetzentwurf  äußert  derselbe,  daß
bezüglich  der  oben  erwähnten,  in  der  preuß.  und  hannoverischen
  Gesetzgebung  aufgeführten  Ansprüche  nur  hinsichtlich
  der  Dauer  der  Frist  —  5  statt  4  Jahre  —  eine
Aenderung  vorgeschlagen  werde  —  vgl.  a.  a.  O.  S.  264—
im  Uebrigen  aber  sollte  die  möglichste  Annäherung  an
jene  als  Vorbilder  dienenden  Gesetzgebungen  der  Nachbarstaaten
  angestrebt  werden,  und  es  wurde  aus  dem  Grunde,
um  auch  jene  Leistungen  mit  zu  umfassen,  der  dann  Gesetz
gewordene  Text  des  Art.  1  Abs.1  statt  des  von  dem  Entwurfe
vorgeschlagenen  enger  begrenzten  Wortlautes  gewählt.

In  solcher  Weise  hat  der  oberste  Gerichtshof  in  einem
früheren,  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  34  S.  333  veröffentlichten
Urtheile  den  Art.  1  nach  dieser  Seite  aufgefaßt.

Bestritten  und  auch  von  den  Vorinstanzen  in  verschiedenem
  Sinne  beantwortet  ist  dagegen  die  weitere
Frage,  ob  durch  Abs.  3  dieses  Artikels,  welcher  lautet:
die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verjährung  der
Staatsgefälle  und  die  Erlöschung  der  Forderungen
an  die  Staatskasse  bleiben  vorbehalten  —  der
bei  Erlassung  dieses  Gesetzes  gegebene  Rechtszustand
hinsichtlich  der  Verjährungsfristen  dieser  Forderungen