8  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

unverändert  und  von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
unberührt  nach  dem  Willen  des  Gesetzgebers  sollte  forterhalten
  werden.

Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  nach  dem  Wortlaute
dieser  Gesetzesstelle  die  von  dem  angefochtenen  Urtheile  vertretene
  Bejahung  dieser  Frage  nicht  ausgeschlossen  erscheint.

Andererseits  muß  zugegeben  werden,  daß  die  entgegengesetzte,
  zur  Verneinung  der  Frage  führende  Annahme,
  welche  die  Revision  vertritt,  ebenso  aus  dem
Wortlaute  abgeleitet  werden  kann.

Mithin  ist  eine  Dunkelheit  und  Mehrdeutigkeit  des
Gesetzes  gegeben,  welche  durch  logische  Auslegung  gehoben
werden  muß.

Bei  dieser  ist  festzuhalten  der  Zusammenhang,  in
welchem  die  Bestimmungen  eines  Gesetzes  unter  sich
stehen;  es  ist  zu  berücksichtigen  der  Grund  eines  Gesetzes,
  insbesondere  der  Zweck,  welchen  der  Gesetzgeber  zu
erreichen  beabsichtigte;  endlich  ist  im  Auge  zu  behalten
die  historische  Entwicklung,  sowie  die  Motive  des  betreffenden
  gesetzgeberischen  Aktes,  vgl.  Seuffert,  Pand.
Bd.  1  §  8;  Savigny,  System.  Bd.  1  8  34  bis  37.

Die  Fassung  des  Abs.  1,  mit  welchem  die  kritische
Bestimmung  als  Abs.  3  in  Zusammenhang  steht  —  statuirt
  ausnahmslos  die  Erlöschung  fällig  gewordener
bestimmter  Leistungen  nach  fünf  Jahren  von  der  jedesmaligen
  Verfallzeit;  es  wollte  bezüglich  der  in  Abs.  1,
sowie  überhaupt  bezüglich  der  im  Verjährungsgesetze  vorgesehenen
  Ansprüche  eine  generelle  Regelung  der  Verjährungsfristen
  getroffen  werden;  so  daß,  wenn  ein  nach
seiner  Beschaffenheit  an  und  für  sich  unter  eine  der  hier
aufgeführten  Forderungsklassen  fallender  Anspruch  gleichwohl
  von  dem  Gesetzgeber  aus  irgend  welchem  Grunde
als  von  der.  Regel  nicht  betroffen  wollte  statuirt  werden,
  dies  in  Gestalt  einer  Ausnahme  von  der  Generalregel
  mit  bestimmten  Worten  hätte  geschehen  müssen.

Die  Statuirung  einer  solchen  Ausnahme  kann  aber
in  den  Worten  des  Abs.  3  a.  a.  O.  nicht  gefunden  werden.